Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.1.3 Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Tätigkeiten
- 1.1.3.1 Mehrere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten
- 1.1.3.2 Geringfügig vergütete selbständige Nebentätigkeit und versicherungspflichtige Haupttätigkeit
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1.3.1 Mehrere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten Übt ein selbständig Tätiger nebeneinander mehrere geringfügig vergütete an sich versicherungsfreie selbständige Tätigkeiten aus, sind diese zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Wird dabei die Arbeitseinkommensgrenze überschritten, liegt keine Geringfügigkeit vor und es besteht in beiden selbständigen Tätigkeiten Versicherungspflicht (§ 8 Abs.2 Satz 2 SGB IV, vgl. Beispiel 1). Nicht zusammengerechnet werden hingegen versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten (vgl. Beispiel 2). Beispiel 1: Eine selbständig tätige Masseurin und med. Bademeisterin mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 200,- EUR übt gleich zeitig eine Tätigkeit als Dozentin aus und erzielt hier ein Arbeitseinkommen von monatlich 300,- EUR. Die Tätigkeiten als Krankenpflegeperson (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, vgl. I.2) und als Lehrerin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, vgl. I.1) wären für sich betrachtet jeweils geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten. Aufgrund der Zusammenrechnung übersteigt jedoch das ins gesamt erzielte Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (400,- EUR), so dass in beiden Tätigkeiten keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit, sondern Versicherungspflicht besteht. Beispiel 2 (Abwandlung von Beispiel 1): Die in Beispiel 1 beschriebene Masseurin und med. Bademeisterin ist nicht als Dozentin, sondern als Stadtführerin mit mehreren Auftraggebern tätig. Ihre Tätigkeit als selbständig tätige Stadtführerin mit mehreren Auftraggebern gehört nicht zu den versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten. Eine Zusammenrechnung mit der Tätigkeit als Masseurin und med. Bademeisterin erfolgt daher nicht. Die Masseurin und med. Bademeisterin übt eine geringfügig vergütete versicherungsfreie Tätigkeit aus.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;