Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.1.2 Versicherungsfreie kurzfristige selbständige Tätigkeiten
- 1.1.3 Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Tätigkeiten
- 1.1.3.1 Mehrere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1.3 Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Tätigkeiten
Beider Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten sind verschiedene Fallkonstellationen möglich. Teilweise sieht das Gesetz eine Zusammenrechnung der selbständigen Tätigkeiten vor, so dass eine für sich betrachtet versicherungsfreie geringfügige selbständige Tätigkeit durch die Zusammenrechnung versicherungspflichtig werden kann.
Vorab ist jedoch zu beachten, dass nach der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger selbständige Tätigkeiten und abhängige Beschäftigungsverhältnisse stets getrennt voneinander zu beurteilen sind, so dass sie nicht zusammenzurechnen sind.
Beispiel 1:
Eine abhängig beschäftigte Physiotherapeutin übt neben dieser
Hauptbeschäftigung noch eine geringfügige selbständige Tätigkeit
als Dozentin aus. Sie ist als selbständig tätige Lehrerin nach § 2
Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig (vgl. I.1). Da die Hauptbeschäftigung und die Dozententätigkeit nicht zusammenzurechnen
sind, ist die Dozententätigkeit jedoch versicherungsfrei.
Beispiel 2:
Ein Beamter betätigt sich im Nebenberuf als geringfügig selbständig
tätiger Versicherungsvertreter (Handelsvertreter) für ein Unternehmen. Er unterliegt als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht (vgl. I.10).
Eine Zusammenrechnung der beiden Betätigungsfelder erfolgt je
doch nicht. Die Handelsvertretertätigkeit ist daher versicherungsfrei.
Weiterhin sind untereinander einerseits nur die geringfügig vergüteten (vgl. 1.1.1) und andererseits nur die kurzfristigen (vgl. I.12) versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB IV).
Darüber hinaus werden kurzfristige selbständige Tätigkeiten (vgl. 1.1.2) nicht mit versicherungspflichtigen Haupttätigkeiten zusammengerechnet.
Bei der Prüfung der Geringfügigkeit von antragspflichtversicherten Selbständigen ist von der Erwerbstätigkeit im Ganzen auszugehen. Übt ein Selbständiger mehrere Tätigkeiten aus (z.B. als Einzelhändler und als Gastwirt), so ist nicht jede dieser Tätigkeiten für sich allein zu beurteilen, vielmehr ist das Arbeitseinkommen insgesamt maßgebend, da von der Antragspflichtversicherung nicht nur eine bestimmte Tätigkeit, sondern die gesamte Erwerbstätigkeit erfasst wird. Nur wenn das insgesamt erzielte Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigt, besteht für die gesamte Erwerbstätigkeit Versicherungsfreiheit.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;