Künstlersozialkasse

Versicherungen im Rahmen der Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse für Künstler + Publizisten: Versicherungspflicht, Beiträge, Abgaben etc.



Die Absicherung, die die Künstlersozialkasse bietet, bezieht sich auf drei Arten der Sozialversicherung. Neben der Absicherung von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet die Künstlersozialkasse außerdem mit der Rentenversicherung einen Schutz für das Alter. Unfall- und Arbeitslosenversicherung fallen dagegen nicht in das Aufgabengebiet der Künstlersozialkasse. Erst seit dem 1. Januar 2009 schützt die Bundesrepublik Deutschland nicht nur bestimmte Personengruppen, sondern sorgte mit der Allgemeinen Versicherungspflicht im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung für eine vollständige Absicherung der Bundesbürger.


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Jahr:
Kinder:
Ort der Tätigkeit:
Jahresarbeitseinkommen:
Kassenindividueller Zusatzbeitrag:%

Wichtig: Voraussetzung für die Versicherung in der Künstlersozialkasse ist der Antrag.


Für wen ist die Künstlersozialkasse zuständig

Die Künstlersozialkasse nimmt Personen auf, die sich beruflich als Künstler oder Publizisten einordnen lassen. Als Künstler werden Personen bezeichnet, welche sich mit darstellender oder bildender Kunst beziehungsweise mit Musik befassen. Sie schaffen eigene künstlerische Werke oder lehren in diesem Bereich. Zum Bereich der Publizisten sind etwa Journalisten und Schriftsteller zuzuordnen, ebenso aber auch Personen, die Publizistik lehren. Weitere Berufsgruppen können ebenfalls von der Aufnahme in die Künstlersozialkasse profitieren. Die folgende Übersicht zeigt, welche Berufszweige sich in der Künstlersozialkasse wiederfinden, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit:


Versicherbare Berufsgruppen in der Künstlersozialkasse:

  • Musiker,
  • darstellende und bildende Künstler,
  • Journalisten,
  • Schriftsteller,
  • sonstige Publizisten,
  • Kritiker,
  • Übersetzer,
  • wissenschaftliche Autoren,
  • Fachleute für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.


Für wen ist die Künstlersozialkasse nicht zuständig?

Bei bestimmten Berufsgruppen gehen die Meinungen auseinander, ob diese die Aufnahmekriterien der Künstlersozialkasse erfüllen. Die gewisse gestalterische Leistung, die beispielsweise Kunsthandwerker erbringen, wird von der Künstlersozialversicherung nicht als Grundlage für die Aufnahme anerkannt. So können zum Beispiel Instrumentenbauer oder auch Goldschmiede nicht von den günstigen Konditionen der Künstlersozialkasse mit arbeitnehmerähnlichen Beiträgen profitieren. Für bestimmte Berufsgruppen gab es zudem Entscheidungen des Bundessozialgerichtes, die den Zugang zur Künstlersozialkasse regeln. So wurden in einem Urteil aus dem Jahr 2007 Tätowierer aus dem aufnahmeberechtigten Personenkreis endgültig ausgeschlossen.


Voraussetzungen zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse

Die alleinige Zugehörigkeit zu einer künstlerischen oder publizistischen Berufsgruppe ist noch nicht die ausreichende Voraussetzung für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse. Es werden etwa Einschränkungen bezüglich des Umfangs der Tätigkeit, der Beschäftigung von Arbeitnehmern oder bezüglich eines Mindesteinkommens getroffen, die in den folgenden Abschnitten näher erläutert werden.


Umfang der künstlerischen Tätigkeit

In die Künstlersozialkasse können nur Personen aufgenommen werden, die langfristig und erwerbsmäßig Kunst schaffen, publizistisch tätig sind oder in diesen Bereichen lehren. Wer nebenberuflich oder nur vorübergehend kreativ tätig ist, ist dagegen von der Aufnahme ausgeschlossen. Der § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) schreibt außerdem vor, dass versicherte Personen überwiegend im Inland tätig sein müssen.


Selbständige Erwerbstätigkeit

Die Selbständigkeit ist eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme in der Künstlersozialkasse. Wer angestellt tätig ist, wird je nach Einkommen in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen oder hat die Wahl, sich privat zu versichern.


Beschäftigung von Arbeitnehmern

Mehr als ein Arbeitnehmer darf durch den in der Künstlersozialkasse Versicherten nicht beschäftigt werden. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von dieser Grundregel. Die eine Ausnahme bezieht sich auf die Beschäftigung zur Berufsausbildung, die andere auf geringfügig beschäftige Personen. Ab dem Jahr 2013 gilt hierbei eine Entgeltgrenze von 450 Euro pro Monat für den oder die Mitarbeiter.


Regelungen zum Mindesteinkommen

Personen, welche ein bestimmtes Mindesteinkommen mit ihrer Tätigkeit nicht erreichen, sind in allen drei von der KSV (Künstlersozialversicherung) abgedeckten Bereichen, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, versicherungsfrei. Die Freigrenze liegt seit dem Jahr 2004 bei 3.900 Euro im Jahr beziehungsweise 325 Euro im Monat. Die Versicherungsfreiheit wirkt zwar auf den ersten Blick günstiger, die fehlende soziale Absicherung ist jedoch problematisch, gerade weil die geringen Einnahmen kaum eine andere Art der Absicherung, wie etwa über einen privaten Träger, erlauben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Berufsanfängern Sonderrechte in der Künstlersozialkasse eingeräumt. Innerhalb der ersten drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im publizistischen oder künstlerischen Bereich gilt die Berufsanfängerzeit in der Künstlersozialkasse. Sie kann durch Zeiträume verlängert werden, in denen in der KSV keine Versicherungspflicht bestand, zum Beispiel bei Unterbrechungen durch Wehr- oder Zivildienst, Zeiten der Kindererziehung oder der vorübergehenden Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer. Bei Berufsanfängern richten sich die Beiträge zur Künstlersozialversicherung nach sogenannten Mindestbeiträgen, welche jährlich angepasst werden.


Unter Besondere Regelungen der Künstlersozialversicherung wird noch detaillierter auf die jeweiligen Verordnungen der Künstlersozialkasse in Bezug auf Befreiung von der Versicherungspflicht und gesonderten Regelungen für Berufsanfänger eingegangen.


Rechtsgrundlagen zum Thema: künstlersozialkasse

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

AO 
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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