Künstlersozialkasse

Künstlersozialabgabe für Unternehmen

Künstlersozialkasse für Künstler + Publizisten: Versicherungspflicht, Beiträge, Abgaben etc.



Künstlersozialabgabe - Was ist wichtig?

Die Künstlersozialabgabe ist eine seit dem Jahr 1983 zu zahlende Abgabe, die Unternehmen für die Inanspruchnahme bestimmter selbstständiger künstlerischer Leistungen an die Künstlersozialkasse zahlen müssen. Mit der Abgabe wird die Künstlersozialversicherung finanziert, in der selbstständige Künstler und Publizisten versichert sind.


Abgabepflichtige Unternehmen

Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die typischerweise die Werke oder Leistungen selbständiger Künstler bzw. Publizisten verwerten oder Aufträge an diesen Personenkreis im Bereich der Werbung, des Produktdesigns und für Veranstaltungszwecke vergeben (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG). Private Endverbraucher müssen keine Künstlersozialabgabe zahlen.

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Jahr:
Bemessungsgrundlage:

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (§ 24 KSVG) werden drei verschiedene Nutzer kreativer Leistungen unterschieden, welche die Künstlersozialabgabe zu zahlen haben. Die Rechtsform der jeweiligen Unternehmen hat dabei jedoch keinen Einfluss auf die Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse.


Typische Verwerter: Eine ganze Reihe von Unternehmern wird durch die Künstlersozialkasse dem Bereich der typischen Verwerter zugeordnet.

Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste sind gemäß der Künstlersozialkasse Hauptverwerter aus dem künstlerischen Bereich Wort. Institutionen, welche kreative Leistungen und Werke öffentlich aufführen oder darstellen, fallen ebenfalls in den Bereich der typischen Verwerter. Dazu zählen Konzert- und Theaterhäuser ebenso wie Chöre oder Orchester, außerdem auch Museen oder Zirkusunternehmen. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für publizistische oder künstlerische Tätigkeiten werden durch die Künstlersozialkasse ebenfalls als typische Verwerter erfasst, genauso Unternehmen, welche für Dritte Leistungen aus den Bereichen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit erbringen. Rundfunk- und Fernsehanstalten sind ebenso zu nennen, wie Hersteller bespielter Bild- und Tonträger. Abschließend dürfen auch Kunsthändler und Galerien in der Aufzählung der Künstlersozialkasse nicht fehlen.


Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für das eigene Unternehmen: Unabhängig davon, ob sich die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit auf bestimmte Produkte und Angebote oder das Image des Unternehmens beziehen, muss auch hier für kreative Leistungen die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse gezahlt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Nutzung solcher Leistungen nicht nur gelegentlich erfolgt. Zusammengefasst sind hier jedoch nicht nur erwerbstätige Unternehmen, sondern auch anderweitige Institutionen, welche publizistische oder künstlerische Leistungen für PR- oder Werbemaßnahmen verwenden. Dazu zählen für die Künstlersozialkasse beispielsweise politische Verbände, karitative oder soziale Organisationen oder ähnliches.


Generalklausel: Unter die abschließende Generalklausel fallen solche Unternehmen, welche nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, jedoch keiner der beiden vorgenannten Gruppen zuzuordnen sind. Wer etwa mit mehr als drei künstlerischen Veranstaltungen pro Jahr Einnahmen erzielt oder erzielen will, fällt ebenso unter die Generalklausel der Künstlersozialkasse wie solche Unternehmen, die Leistungen von Kreativen in Anspruch nehmen, ohne dass diese unmittelbar dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung zuzuordnen wären, zum Beispiel bei der Gestaltung von Verpackungen.


Beispiele für abgabepflichtige Unternehmen:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste,
  • Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk, Fernsehen,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
  • Galerien, Kunsthändler,
  • Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte anbieten,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten,
  • Unternehmen, die (nicht nur gelegentlich) Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um damit Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für unternehmenseigene Zwecke zu betreiben (sogenannte Eigenwerber – § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG),
  • Unternehmen, die (nicht nur gelegentlich) Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, deren Werke bzw. Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens nutzen und damit Einnahmen erzielen wollen. Führt das Unternehmen pro Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durch, bei denen die künstlerischen oder publizistischen Werke dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Auftragsvergabe vor, so dass es nicht zur Abgabepflicht kommt.

Beauftragende Unternehmen dürfen die Künstlersozialabgabe nicht vom Honorar des Künstlers abziehen oder von vornherein ein entsprechend geringeres Honorar vereinbaren – derartige Vereinbarungen sind nichtig, da der Sozialversicherungsanteil der Auftraggeber nicht auf Künstler bzw. Publizisten abgewälzt werden darf!

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Anmeldung

Meldepflicht: Abgabepflichtige Unternehmen müssen nach Ablauf des Kalenderjahres – spätestens bis zum 31.03 des folgenden Jahres – die abgabepflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse melden. Für die Meldung ist ein Meldebogen abzugeben, der unter www.kuenstlersozialkasse.de heruntergeladen werden kann. Alternativ kann die Meldung auch in einem Online-Verfahren erfolgen.


Hinweis:Die Abgabenbescheide werden im Regelfall von der Künstlersozialkasse erteilt. Nur wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Betriebsprüfung als abgabepflichtig erfasst wird, wird die Deutsche Rentenversicherung den Bescheid erlassen.


Sollte ein abgabeverpflichtetes Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachkommen oder eine falsche bzw. unvollständige Meldung abgeben, wird die Abgabenlast von der Künstlersozialkasse geschätzt. Zudem kann gegen das Unternehmen dann ein Bußgeld von bis zu 50.000 € verhängt werden.


Hinweis: Hat ein Unternehmer abgabepflichtige Entgelte verschwiegen, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe auch für die Vergangenheit nachfordern – in diesen Fällen erhebt sie regelmäßig zusätzliche Säumniszuschläge auf die Nachzahlungsbeträge. Hier ist zu beachten, dass der Anspruch auf die Künstlersozialabgabe regelmäßig vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres verjährt (Fälligkeit tritt in der Regel frühestens zum 31.03. des Folgejahres ein). Wer die Abgaben jedoch vorsätzlichnicht zahlt, muss eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (!) gegen sich gelten lassen.

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Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflicht

Abgabepflichtige Unternehmen müssen alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte nachvollziehbar aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach dem Jahr der Honorarfälligkeit aufbewahren.


Zudem unterliegen sie gegenüber der Künstlersozialkasse (oder dem Träger der Rentenversicherung) einer Auskunftspflicht. Auf Verlangen müssen sie daher Auskünfte über folgende Tatsachen geben:

  • die Feststellung der Abgabepflicht,
  • die Höhe der Künstlersozialabgabe,
  • die Versicherungspflicht,
  • die Höhe der Beiträge.

Darüber hinaus müssen sie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen (beispielsweise Bilanzen oder Verträge) vorlegen.

Hinweis: Die Künstlersozialkasse kann gegen abgabepflichtige Unternehmen auch dann ein Bußgeld verhängen, wenn sie Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß führen, Auskünfte verweigern oder Unterlagen nicht vorlegen.

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Zahlung + Vorauszahlung Künstlersozialabgabe

Abgabepflichtige Unternehmen müssen monatliche Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe leisten. Diese Vorauszahlungspflicht entfällt lediglich dann, wenn der vorauszuzahlende Betrag nicht mehr als 40 € beträgt.


Beispiel: Ein abgabepflichtiger Unternehmer hat am 31.03.2015 für das Jahr 2014 eine Entgeltsumme von 48.000 € gemeldet, weil es freiberufliche Texter mit der Erstellung von Imagebroschüren beauftragt hatte.


Zur Berechnung der monatlichen Vorauszahlung für März 2015 bis Dezember 2015 zieht die Künstlersozialkasse jeweils ein Zwölftel der für 2014 gemeldeten Entgeltsumme (= 4.000 €) heran. Dieser Monatsbetrag wird mit dem für 2015 geltenden Prozentsatz in Höhe von 5,2 % multipliziert. Somit ergibt sich im Zeitraum März 2015 bis Dezember 2015 eine monatliche Vorauszahlung von 208 €.


Dieser Beitrag ist auch für die Monate Januar und Februar 2016 zu zahlen. Ab März 2016 richten sich die Vorauszahlungen nach der für 2015 gemeldeten Entgeltsumme und dem dann jeweils geltenden Abgabesatz (für 2016 weiterhin 5,2 %).


Unternehmen können eine Herabsetzung der Vorauszahlungen erwirken, indem sie der Künstlersozialkasse glaubhaft machen (z.B. über Aufstellungen der bislang erteilten Aufträge an Künstler und Publizisten), dass die gezahlten Entgelte für das Vorauszahlungsjahr erheblich niedriger sein werden als die maßgebende Bemessungsgrundlage des Vorjahres.

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Betriebsprüfung Künstlersozialabgabe

Unternehmen müssen damit rechnen, dass bei ihnen die ordnungsgemäße Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung überprüft wird. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung sollen nicht nur eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicherstellen, sondern auch potentiell abgabepflichtige Unternehmen anschreiben und sie zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten auffordern.


Bei folgenden Unternehmen findet die Prüfung der Künstlersozialabgabe im Rahmen der Gesamtsozialversicherungsprüfung statt:

  • Unternehmen, die bei der Künstlersozialkasse bereits als abgabepflichtig erfasst sind
  • Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten

Bei Unternehmen mit maximal 19 Beschäftigten ist ein durchschnittlicher Prüfturnus von zehn Jahren vorgesehen. Seit 2015 werden 60 % der Arbeitgeber mit bis zu 19 Arbeitnehmern durch die Deutsche Rentenversicherung „beraten“, was betroffene Unternehmen durch eine Unterschrift bestätigen müssen. Mit dieser Unterschrift verpflichten sie sich nochmals explizit zur Meldung und unterwerfen sich unter Umständen der verlängerten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wenn Unternehmen diese Unterschrift nicht leisten, sollten sie mit einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung rechnen.


Hinweis: Betriebsprüfungen können nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung auch direkt von der Künstlersozialkasse durchgeführt werden. Die Kasse ist zudem unmittelbar für die Prüfung von Unternehmen ohne Beschäftigte zuständig.


Die Außenprüfung findet während der Betriebszeit in den Geschäftsräumen des zu prüfenden Unternehmens statt. Liegen die Geschäftsräume des geprüften Unternehmens in der Privatwohnung des Unternehmers, darf die Prüfung nur dann dort stattfinden, wenn Künstlersozialkasse und Unternehmer damit einverstanden sind. Fehlt dieses Einvernehmen, muss die Prüfung in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse durchgeführt werden.


Unternehmer müssen im Zuge der Prüfung bei der Ermittlung der Beitrags- und Abgabengrundlagen mitwirken. Hierzu gehört, dass sie dem Prüfer für seine Prüfung kostenlos einen geeigneten Raum und Hilfsmittel (Schreibtisch etc.) bereitstellen.


Bei der Außenprüfung müssen Unternehmen unter anderem folgende Unterlagen vorlegen:

  • Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,
  • Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,
  • alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen über die maßgeblichen Vertragsbeziehungen und dafür gezahlten Entgelte enthalten oder enthalten können,
  • die Meldungen zur Sozialversicherung sowie
  • Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger.

Außerdem besteht für Unternehmen im Rahmen der Außenprüfung eine Auskunftspflicht über:

  • Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
  • die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
  • die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
  • die gezahlten Entgelte,
  • die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen.

Unternehmen, denen eine Außenprüfung ins Haus steht, sollten zeitnah Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir frühzeitig die erforderlichen Auskünfte sammeln und die erforderlichen Unterlagen sichten und aufbereiten können.




Rechtsgrundlagen zum Thema: künstlersozialkasse

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

AO 
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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