Unternehmen
§ 2 UStG
Das Unternehmen beinhaltet sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers, die von umsatzsteuerlicher Bedeutung sind. Dazu gehören alle gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten, auch wenn diese einkommensteuerlich nicht als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte angesehen werden, sowie die Tätigkeiten der unselbstständigen Organgesellschaften. Alle Tätigkeitsbereiche werden nur für Zwecke der Umsatzsteuer unter einer Steuernummer zusammengefasst, auch wenn sie in unterschiedlichen Gemeinden oder verschiedenen Bundesländern ausgeübt werden.
Innerhalb eines Unternehmens können keine steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuern anfallen, da Leistungen nicht an einen fremden Dritten erbracht werden. Alle Leistungen innerhalb eines Unternehmens sind so genannte nichtsteuerbare Innenumsätze.
Beispiel:
Ein Landwirt, der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuert, unterhält außerdem noch einen Betrieb mit Landmaschinenhandel und Reparatur. Zusätzlich ist er Besitzer mehrerer vermieteter Wohn- und Geschäftshäuser, in denen er die Ladenlokale teilweise unter Verzicht auf die Steuerbefreiung vermietet.
Lösung:
Sämtliche aufgeführten Tätigkeiten des Landwirts werden innerhalb seines einen Unternehmens erbracht. Dafür gibt er monatlich nur eine Umsatzsteuervoranmeldung und nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, in der er sämtliche Umsätze, getrennt nach den unterschiedlichen Besteuerungsarten:
steuerfrei,
nach Durchschnittssätzen besteuert und
dem Regelsteuersatz unterliegend
insgesamt erklärt. Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eventuell erforderliche Korrekturen wegen der unterschiedlichen Besteuerungsformen werden durch Änderungen beim Vorsteuerabzug vorgenommen. Werden Landmaschinen zur Pflege der Gartenanlagen der steuerfrei vermieteten Wohnhäuser eingesetzt, ist insoweit eine anteilige Vorsteuerkürzung hinsichtlich der Betriebs- und evtl. Anschaffungskosten vorzunehmen. Werden diese Maschinen im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt, so ist der Vorsteuerabzug durch die Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten und nicht ein weiteres Mal zulässig. Eine Aufteilung ist evtl. entsprechend der Nutzung vorzunehmen. Wird eine Maschine endgültig in den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen, entfällt der gesonderte Vorsteuerabzug insoweit ganz.
In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die üblicherweise anfallenden Geschäfte, die zum eigentlichen Gegenstand der Beschäftigung gehören, sondern auch die Hilfsgeschäfte.
Hilfsgeschäfte sind Tätigkeiten, die durch die Haupttätigkeit verursacht sind, aber nicht nachhaltig ausgeführt werden (vgl. BFH, 20.09.1990 - V R 92/85). Auch ein Verkauf von Gegenständen gehört in den Rahmen des Unternehmens, wenn der Gegenstand selbst dem Unternehmen zugeordnet war. Dabei spielt der Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung keine Rolle.
Beispiel:
Der Steuerberater G. in Dortmund bestellt einen gesuchten Sportwagen. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgt erst zwei Jahre nach Bestellung. Da G zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten ist, gibt er das Fahrzeug unmittelbar nach Lieferung an den Händler S weiter, ohne es vorher auf seinen Namen zuzulassen.
Lösung:
Wenn G den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Fahrzeugs geltend macht, dokumentiert er damit die Zuordnung zu seinem Unternehmen. Durch diese Zuordnung wird der anschließende Verkauf ebenfalls dem Unternehmen zugeordnet und unterliegt bei G der Umsatzsteuer. Würde er das Fahrzeug als Privatmann erwerben, ginge sowohl ihm als auch dem ankaufenden Fahrzeughändler der Vorsteuerabzug verloren.
Die Bestimmung des Umfangs des Unternehmens ist außerdem bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs (= Entnahme oder Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von Bedeutung, da nur Leistungen der Besteuerung unterliegen, die den Unternehmensbereich verlassen.
Da der Bereich des Unternehmens auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt ist, ergibt sich zwangsläufig, dass jeder Unternehmer regelmäßig auch einen nichtunternehmerischen Bereich hat. Dies ist bei natürlichen Personen unzweifelhaft nachvollziehbar, da diese regelmäßig einen privaten persönlichen Bereich unterhalten. Aber auch juristische Personen haben regelmäßig eine nichtunternehmerische Sphäre.
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