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Inhaltsverzeichnis

Vorsorgepauschale

§ 39b EStG

§ 10c EStG a.F.

1. Vorsorgepauschale ab 2010

Für Arbeitnehmer ist in der Lohnsteuertabelle bereits eine so genannte Vorsorgepauschale eingearbeitet.

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. 16.07.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) wird die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 wesentlich geändert. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insbesondere auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren. Vorsorgeaufwendungen werden weiterhin bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale gem. § 39b EStG (nicht mehr gem. § 10c EStG a.F.) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale entspricht bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Es findet keine Günstigerprüfung im Lohnsteuerabzugsverfahren mehr mit dem 2004er Recht statt. Die Vorsorgepauschale (für die Rentenversicherungsbeiträge sowie auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Pflichtversicherten) wird ab 2010 auch in den Steuerklassen V und VI berücksichtigt. Dies war bis 2009 so nicht möglich. Deshalb wird sich ab 2010 gerade in den Steuerklassen V und VI das Nettoeinkommen vielfach erhöhen. Einzelheiten zur ab 2010 geltenden Regelung sind im Stichwort Vorsorgepauschale 2010 erläutert.

2. Vorsorgepauschale vor 2010

Vorsorgepauschale bis 2004: Sie beträgt bis 2004 grundsätzlich 20 % des Arbeitslohnes mit bestimmten Höchstbeträgen.
Für Beamte gelten folgende Höchstbeträge: 2002 bis 2004: 1.134 EUR / 2.268 EUR.
Die Vorsorgepauschale beträgt für andere Arbeitnehmer 20 % des Arbeitslohns, jedoch

  1. 1.

    höchstens 3.068 EUR abzgl. 16 % des Arbeitslohns (Vorwegabzug)

  2. 2.

    höchstens 1.334 EUR, soweit der Teilbetrag nach Nr. 1 überschritten wird, zzgl.

  3. 3.

    höchstens die Hälfte bis zu 667 EUR, soweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten werden.

Die Vorsorgepauschale wird nur dem Steuerpflichtigen gewährt, der im Laufe eines Kalenderjahres steuerpflichtigen Arbeitslohn aus einem einkommensteuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis bezogen hat (§ 19 EStG). Ob für diesen Arbeitslohn Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden sind, hat keine Bedeutung. Weiterhin ist unerheblich, für welchen Zeitraum der Arbeitslohn gezahlt wird. Bei zusammen veranlagten Ehegatten reicht es für die Gewährung der Vorsorgepauschale aus, dass mindestens einer von ihnen Arbeitslohn bezogen hat.

Aufgrund der Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz und der Neugestaltung der Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen ist auch die Vorsorgepauschale ab 01.01.2005 angepasst worden. Allerdings haben die obigen Ausführungen bis 2009 noch Bedeutung im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung.

Vorsorgepauschale 2005 bis 2009 für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:
Die Vorsorgepauschale für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  1. einem Beitrag für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und

  2. einem Beitrag für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Vorsorgepauschale besteht:

  1. aus dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Beitrags in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Dieser 50 %-Anteil wird in 2005 im Rahmen einer Übergangsregelung nur mit 20 % (im Ergebnis also zunächst nur 50 % x 20 % = 10 %) des Gesamtbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung - Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil) angesetzt. Je Kalenderjahr werden von 2006 an 4 %-Punkte mehr berücksichtigt, so dass in 2025 der 50 %-Anteil in vollem Umfang angesetzt werden kann.

  2. aus 11 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.500 EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.000 EUR).

Arbeitslohn ist hier der um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) verminderte Arbeitslohn. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt dies für den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert.

Vorsorgepauschale bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern:

  1. 50 % des Rentenversicherungsbeitrags (2005 - 2024: 10 % - 48 %) zuzüglich

  2. 11 % des Arbeitslohns, höchstens 1.500 EUR.

Beispiel:

Ein lediger sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bezieht in 2009 einen Bruttolohn von 50.000 EUR. Ermittlung der Vorsorgepauschale:
19,9 % von 50.000 EUR = 9.950 EUR, davon 50 % = 4.975 EUR, davon 36 % = 1.791 EUR.
+ 11 % von 50.000 EUR = 5.500 EUR, höchstens 1.500 EUR
Gesamtbetrag der Vorsorgepauschale = 3.291 EUR.

Gekürzte Vorsorgepauschale ab 2005:

Für Arbeitnehmer, die keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung leisten, wie z.B. Beamte, Richter, Soldaten oder Altersrentner (Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 bis 4 EStG a.F.), beträgt die Vorsorgepauschale = 11 % des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.000 EUR).

Hinweis:

Zum Personenkreis, die von der Kürzung der Vorsorgepauschale betroffen sind, gehören auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Zur Vorsorgepauschale bei Gesellschafter-Geschäftsführern vgl. auch BMF, 22.05.2007 - IV C 8 - S 2221/07/002). Für VZ von 2005 - 2007 wird hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. noch danach differenziert, ob das Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beträge aufgebaut wurde. Ab 2008 gilt die gekürzte Vorsorgepauschale generell bei Arbeitnehmern, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und die im Zusammenhang mit der Tätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben.

Besonderheiten bei Ehegatten:

Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen, dann setzt sich die Vorsorgepauschale wie folgt zusammen (§ 10c Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.):

  1. Für den Ehegatten, der nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG a.F. gehört, aus dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Beitrags in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Dieser 50 %-Anteil wird in 2005 im Rahmen einer Übergangsregelung nur mit 20 % (im Ergebnis also zunächst nur 50 % x 20 % = 10 %) angesetzt. Je Kalenderjahr werden von 2006 an 4 %-Punkte mehr berücksichtigt, so dass in 2025 im Ergebnis der gesamte 50 %-Anteil angesetzt werden kann.

  2. Aus 11 % der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3.000 EUR.

Beim Bezug von Altersruhegeld beträgt bei einem Rentner die Vorsorgepauschale bis 2004 mindestens 20 % des Arbeitslohns, höchstens 1.134 EUR für Ledige und 2.268 EUR für Verheiratete. Ab 2005 beträgt die Pauschale bei Rentnern 11 % des Arbeitslohns, höchstens 1.500 EUR.

Praxistipp:

Beim Lohnsteuerabzug ab 2005 erfolgt bis 2009 auch im Rahmen der Vorsorgepauschale eine Günstigerprüfung zwischen dem alten Recht und dem neuen Recht. Der Arbeitnehmer ist somit nicht auf die Einkommensteuerveranlagung angewiesen.

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