Einkommensteuererklärung
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
Pflichtveranlagungsfälle, die zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen;
Antragsveranlagungen, bei denen die Abgabe freiwillig erfolgt, um bisher nicht ausgenutzte Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind zunächst:
Arbeitnehmer in folgenden Fällen:
Nebeneinkünfte oder Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, über 410 EUR
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V bzw. mit der Steuerklassenwahl IV/IV und Anwendung des Faktorverfahrens
Berücksichtigung eines Freibetrags beim Lohnsteuerabzug (außer Behinderten-Pauschbetrag)
bei Wiederheirat im Jahr, in dem die vorhergehende Ehe aufgelöst wurde (Tod, Scheidung)
Andere Personen mit Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts nach Maßgabe des § 56 EStDV.
Soweit in den Einkünften kein Arbeitslohn enthalten ist, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 56 EStDV nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei
Alleinstehenden über | 7.834 EUR | 8.004 EUR | 7.271 EUR | 7.664 EUR |
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2009 | ab 2010 | 2002/2003 | 2004 bis 2008 | |
Verheirateten über | 15.668 EUR | 16.008 EUR | 14.543 EUR | 15.329 EUR |
2009 | ab 2010 | 2002/2003 | 2004 bis 2008 |
liegt.
Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, so ist die Steuererklärung bis spätestens 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.
Praxistipp:
Das Verfahren der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist 2006 neu geregelt worden (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.02.2006 über Steuererklärungsfristen, BStBl I 2006, 234). Statt der Zweiteilung des Fristverlängerungsverfahrens (allgemeine Fristverlängerung bis zum 30.09. des Folgejahres; Fristverlängerung im vereinfachten Verfahren bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres) gilt ein einheitlicher Zeitpunkt: Danach können Steuererklärungen ohne besonderen Antrag bis zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden, wenn diese von Personen erstellt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (dies sind Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Nr. 3 StBerG oder Landwirtschaftliche Buchstellen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG). Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31.12. der 31.03. des Zweitfolgejahres.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
Hinweis:
Nur aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Zu den Abgabefristen für das Kalenderjahr 2012 vgl. Gleichlautende Ländererlasse vom 02.01.2013.
Bei erheblicher Überschreitung der Abgabefrist kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 25.000 EUR festsetzen.
Praxistipp:
Erfahrungsgemäß sind die Finanzämter beim Umgang mit Verspätungszuschlägen recht vorsichtig. Bei weiter gehenden Fristüberschreitungen sollte in jedem Fall ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden, z.B. bei Krankheit oder fehlenden Unterlagen. Es empfiehlt sich ausdrücklich, auf eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung zu verzichten. Ohne Nachricht vom Finanzamt kann dann nämlich von einer Genehmigung der Fristverlängerung ausgegangen werden.
Anders dagegen bei der freiwilligen Abgabe der Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung). Für diese Fälle galt lange eine Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, innerhalb dessen die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen musste, damit ein wirksamer Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung vorgelegen hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die Zweijahresfrist aufgehoben worden. Die Einkommensteuererklärung für 2010 kann daher auch über den 31.12.2012 hinaus zumindest bis zum 31.12.2014 beim Finanzamt eingehen.
Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung, um überzahlte Steuern zurückzuerhalten, empfiehlt sich in folgenden Fällen:
bei schwankenden Lohnzahlungen im laufenden Jahr
bei Vorliegen erhöhter Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis 2010 = 920 EUR) hinaus
bei erhöhten Sonderausgaben über dem Sonderausgaben - Pauschbetrag von 36 EUR, 72 EUR hinaus
zur
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
beim Bezug von Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre
Berücksichtigung von Verlustabzügen aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren
zur Anwendnung des günstigeren individuellen Steuersatzes bei Kapitaleinkünften (unterhalb der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % - Abgeltungsteuer)
zum Abzug der angefallenen Kinderbetreuungskosten.
Die Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung durch einen Bevollmächtigten z.B. bei Wegzug ins Ausland ist möglich (BFH, 10.04.2002 - VI R 66/98, BStBl II 2002, 455). Es erfolgt keine Haftung wegen Steuerhinterziehung wegen bloßer Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung von zusammenveranlagten Ehegatten (BFH, 16.04.2002 - IX R 40/00, BStBl II 2002, 501).
2. Elektronische Steuererklärung
Nach § 25 Abs. 4 EStG ist die Einkommensteuererklärung erstmals für den VZ 2011 (§ 52 Abs. 39 EStG) per ELSTER, d.h. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, beim Finanzamt einzureichen, wenn Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt.
Die Übermittlung hat grundsätzlich mit vorheriger Authentifizierung im ElsterOnlinePortal zu erfolgen. Soweit jedoch eine komprimierte (d.h. Übermittlung und Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten) Übertragungsmöglichkeit per ELSTER angeboten wird, kann auch diese genutzt werden (§ 6 StDÜV).
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten in begründeten Einzelfällen auf eine Übermittlung per ELSTER verzichten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG).