Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 43b EStG | weiter zu: H 44 EStH |
EStH H 43b (Zu § 43b EStG)
Zu § 43b EStG
H 43b
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung des Erstattungs- oder Freistellungsverfahrens ist das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 43b EStG | weiter zu: H 44 EStH |