Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 43 (Zu § 43 EStG)

Zu § 43 EStG

H 43

Allgemeines

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer > BMF vom 18.1.2016 (BStBl I S. 85)

Empfänger und Zeitpunkt der Datenlieferung

> BMF vom 24.9.2013 (BStBl I S. 1183)

Insolvenz

Der Abzug von Kapitalertragsteuer ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Insolvenz gefallen ist (> BFH vom 20.12.1995 - BStBl 1996 II S. 308).

Rechtsstellung der Kreditinstitute

Auf Grund der Systematik der Abgeltungsteuer haben die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden. Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Stpfl. sein Kapital anlegt (> BMF vom 12.9.2013 - BStBl I S. 1167).

Rückzahlung einer Dividende

>H 44b.1

Typische Unterbeteiligung

Der Gewinnanteil aus einer typischen Unterbeteiligung unterliegt der Kapitalertragsteuer. Der Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt sich für die Zwecke der Kapitalertragsteuer nach dem vertraglich bestimmten Tag der Auszahlung (§ 44 Abs. 3 EStG) (> BFH vom 28.11.1990 - BStBl 1991 II S. 313).


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