Einkommensteuergesetz
BFH - Urteile zu § 50f EStG |
weiter zu: § 50g EStG |
EStG § 50f Bußgeldvorschriften
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
-
entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
-
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.
BFH - Urteile zu § 50f EStG |
weiter zu: § 50g EStG |