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Abgabenordnung (AO)
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BFH - Urteile
AO § 252 Vollstreckungsgläubiger
Sechster Teil: Vollstreckung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
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