Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 2 - Hinterlegung
§ 374 BGB Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
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