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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 2 - Hinterlegung

§ 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.


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