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Abgabenordnung (AO)
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BFH - Urteile
AO § 337 Kosten der Vollstreckung
Sechster Teil: Vollstreckung
Vierter Abschnitt: Kosten
(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
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