Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.2.2 Freiwillige Beitragszeiten Im Rahmen der freiwilligen Versicherung besteht einerseits die Möglichkeit der laufenden freiwilligen Versicherung. Zum anderen können für gewisse Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge nach Sondervorschriften nachgezahlt werden. Freiwillige Beiträge zählen - ebenso wie Pflichtbeiträge - für die Erfüllung sämtlicher Wartezeiten mit und bewirken in der Regel eine Rentensteigerung. Für die Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen sind freiwillige Beiträge jedoch nicht ausreichend. So ist z.B. für eine Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für drei Jahre Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen. Eine ähnliche Voraussetzung gibt es bei der Altersrente für Frauen, die nur für vor dem 1.1.1952 geborene Frauen in Betracht kommen kann. Hierfür sind nach dem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erforderlich (vgl. 4.1 und 6.1). Wurde die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt, reicht es für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung hingegen aus, wenn jeder Kalendermonat ab dem 1.1.1984 mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist. Zu diesen Zeiten zählen die freiwilligen Beiträge mit.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;