Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 8.2 Sonderregelungen
- 8.3 Zuständiger Rentenversicherungsträger
- 9. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
8.3 Zuständiger Rentenversicherungsträger
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Unterscheidung zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten aufgegeben. Die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung orientiert sich seit dem 1.1.2005 daher grundsätzlich nicht mehr an der Art der ausgeübten Beschäftigung bzw. Tätigkeit.
Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter auch selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer, bestimmt § 129 Abs. 2 SGB VI jedoch ausdrücklich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist aus der Fusion der früheren Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt sowie der Seekasse hervorgegangen.
Küstenschiffer und Küstenfischer erhalten von den Fischereiämtern eine Genehmigung zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit. Die Fischereiämter teilen die Anmeldung einer Tätigkeit als Küstenschiffer bzw. Küstenfischer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Durchführung der Versicherungspflicht mit. Sollten Sie an weiteren Einzelheiten zur Versicherungspflicht dieses Personenkreises interessiert sein, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;