Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
5.3 Ausbeiner Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter sind Personen, die von Agenturen oder Dienstleistungsbetrieben für Ausbein- oder Fleischzerlegungsarbeiten vermittelt werden. Unter Berücksichtigung der als gefestigt an zusehenden Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ausbeiner-/ Packerkolonnen wurde die Arbeitnehmereigenschaft auch dann bejaht, wenn diese Personen im Besitz eines Gewerbescheins sind (BSG-Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 19/90 - [in: USK 90163]; Urteile des LSG Niedersachsen vom 18.12.1991 - L 4 Kr 111/89 - [n.v.]; des Bayerischen LSG vom 22.10.1992 - L 4 Kr 78/88 - [in: Die Beiträge 1993, 148]; des LSG Niedersachsen vom 15.6.1993 - L 4 Kr 19/91 - [in: Die Beiträge 1994,104]; des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1993 -L 4 Kr 1575/91 - [n.v.]; des Hessischen LSG vom 26.10.1994 - L3/8 Kr 539/87-[n.v.]). Hinsichtlich der Frage, zu wem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, also wer Arbeitgeber ist, ist zwischen den verschiedenen Fallgruppen zu differenzieren: • Ein Vermittler schließt mit dem fleischverarbeitenden Betrieb einen Werkvertrag, durch den er sich verpflichtet, eine gewisse Fleisch menge herzustellen. Der Vermittler setzt die Ausbeiner bzw. Schlächter ein, rechnet mit dem Unternehmen ab und bezahlt sie. Arbeitgeber ist in diesen Fällen der Vermittler und nicht das fleischverarbeitende Unternehmen; die Ausbeiner/Schlächter sind in einer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typischen Art und Weise tätig. Dabei ist es unerheblich, dass sie ihr eigenes Arbeitsgerät bzw. ihre eigene Arbeitskleidung zur Verfügung stellen (Urteil des Bayerischen LSG vom 21.11.1985 - L 4 Kr 124/84 - [in: Die Beiträge 1987,118]). • Einzelne Kopfschlächter/Zerleger haben sich zu einer gleichberechtigten Kolonne zusammengeschlossen und sich vertraglich verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Schlachtungen bzw. Fleischverarbeitungen vorzunehmen. Unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Beurteilung sind sie sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte zu beurteilen, da sie in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.4.1978 - L 4 Kr 970/75 - [in: Die Beiträge 1979, 278]). • Werden einzelne Arbeitnehmer direkt vom fleischverarbeitenden Unternehmen eingesetzt, so liegt regelmäßig ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587