Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.3 Ausbeiner Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter sind Personen, die von Agenturen oder Dienstleistungsbetrieben für Ausbein- oder Fleischzerlegungsarbeiten vermittelt werden. Unter Berücksichtigung der als gefestigt an zusehenden Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ausbeiner-/ Packerkolonnen wurde die Arbeitnehmereigenschaft auch dann bejaht, wenn diese Personen im Besitz eines Gewerbescheins sind (BSG-Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 19/90 - [in: USK 90163]; Urteile des LSG Niedersachsen vom 18.12.1991 - L 4 Kr 111/89 - [n.v.]; des Bayerischen LSG vom 22.10.1992 - L 4 Kr 78/88 - [in: Die Beiträge 1993, 148]; des LSG Niedersachsen vom 15.6.1993 - L 4 Kr 19/91 - [in: Die Beiträge 1994,104]; des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1993 -L 4 Kr 1575/91 - [n.v.]; des Hessischen LSG vom 26.10.1994 - L3/8 Kr 539/87-[n.v.]). Hinsichtlich der Frage, zu wem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, also wer Arbeitgeber ist, ist zwischen den verschiedenen Fallgruppen zu differenzieren: • Ein Vermittler schließt mit dem fleischverarbeitenden Betrieb einen Werkvertrag, durch den er sich verpflichtet, eine gewisse Fleisch menge herzustellen. Der Vermittler setzt die Ausbeiner bzw. Schlächter ein, rechnet mit dem Unternehmen ab und bezahlt sie. Arbeitgeber ist in diesen Fällen der Vermittler und nicht das fleischverarbeitende Unternehmen; die Ausbeiner/Schlächter sind in einer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typischen Art und Weise tätig. Dabei ist es unerheblich, dass sie ihr eigenes Arbeitsgerät bzw. ihre eigene Arbeitskleidung zur Verfügung stellen (Urteil des Bayerischen LSG vom 21.11.1985 - L 4 Kr 124/84 - [in: Die Beiträge 1987,118]). • Einzelne Kopfschlächter/Zerleger haben sich zu einer gleichberechtigten Kolonne zusammengeschlossen und sich vertraglich verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Schlachtungen bzw. Fleischverarbeitungen vorzunehmen. Unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Beurteilung sind sie sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte zu beurteilen, da sie in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.4.1978 - L 4 Kr 970/75 - [in: Die Beiträge 1979, 278]). • Werden einzelne Arbeitnehmer direkt vom fleischverarbeitenden Unternehmen eingesetzt, so liegt regelmäßig ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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