Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4.3 Anderweitige Absicherung Weitere Voraussetzung für den Beginn der Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Statusfeststellung ist schließlich, dass der Erwerbstätige während der Zeit von der Aufnahme der Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Statusfeststellung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen KV und der gesetzlichen RV entspricht. Die anderweitige Absicherung muss bereits im Zeitpunkt de Antragstellung bestehen. Sie braucht jedoch nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deckungsgleich zu sein; es genügt ein ausreichender sozialer Schutz. Daher muss die anderweitige Absicherung nichtsämtliche Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abdecken; auch müssen die Prämienzahlungen nicht mindestens den Pflichtbeiträgen im Rahmen gesetzlicher Versicherungspflicht entsprechen. Die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit kann entweder durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch eine private Krankenversicherung erfolgen. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung müssen im Krankheitsfall der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Hierzu zählen: • Krankenbehandlung, also ärztliche oder zahnärztliche Behandlung einschl. Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln, • Krankenhausbehandlung, • Krankengeld oder andere dem Ersatz von Arbeitsentgelt dienende Leistungen (eine Tagegeldversicherung allein wäre danach nicht ausreichend), • Absicherung von Angehörigen (im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V). Unschädlich ist es jedoch, wenn die vertraglichen Leistungen auf die Erstattung bestimmter Teil- oder Höchstbeträge beschränkt und bei bestimmten Krankheiten ganz ausgeschlossen sind. Die Zahlung einer bestimmten Mindestprämie ist nicht erforderlich. Obwohl § 7a Abs. 6 Satz 1SGB IV nicht ausdrücklich eine Absicherung für das Risiko Pflege fordert, ergibt sich daraus, dass die Pflegeversicherungspflicht regelmäßig der Krankenversicherungspflicht folgt und hier eine der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende freiwillige oder private Krankenversicherung gefordert wird, auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Pflegeversicherung. Hinweis: Eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit ist seit dem 1.1.2009 auch dann erforderlich, wenn der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt die in der gesetzlichen KV geltende Jahres arbeitsentgeltgrenze überschreitet. Die frühere Wahlfreiheit dieses Personenkreises, sich gegen Krankheit zu versichern, ist weggefallen. Nach § 193 Abs. 3 VVG besteht auch für diese Personen die zwingende Verpflichtung, sich gegen Krankheit zu versichern. Eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen RV entspricht, liegt vor, bei • freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen RV, • einer privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des60.odereines höheren Lebensjahres. Das Sicherungsniveau ist hierbei unbeachtlich. Von einem ausreichen den sozialen Schutz kann bereits ausgegangen werden, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der Höhe desjeweiligen Mindestbeitrags zur gesetzlichen RV entsprechen (so z.B. 79,60 EUR monatlich im Jahre 2011). Hinweis: Eine Absicherung für das Risiko Invalidität wird nicht gefordert, zu mal selbst durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen RV dieses Risiko grundsätzlich nichtabgedeckt werden kann. Eine Absicherung für Hinterbliebene ist in § 7a Abs. 6 SGB IV eben falls nicht vorgesehen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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