Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 3.1.2.5.1 Verwaltungsratsmitglieder einer schweizerischen AG
- 3.1.2.5.2 Mitglieder des BoD einer US-Kapitalgesellschaft
- 3.1.3 Sonderregelungen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.2.5.2 Mitglieder des BoD einer US-Kapitalgesellschaft Das BSG hat mit seinem Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 17/09 R - entschieden, dass die Beschäftigung eines BoD einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA in einer deutschen Zweigniederlassung der Versicherungspflicht in der RV unterliegt (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss dieser Broschüre noch nicht vor. In seinem Terminbericht Nr. 69/10 vom 12.1.2011 führt das BSG aus, dass die für die Vorstandsmitglieder einer AGdR geltende Ausnahmebestimmung in der RV (§ 1 Satz 4 SGBVI) keine- entsprechende - Anwendung findet. Eine hierfür erforderliche ausdrückliche Äquivalenzregel, die eine Tatbestandsgleichstellung herstellen könnte, existiert im deutschen Recht nicht. Auch ergibt sie sich nicht aus den mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarungen. Dies gilt auch für den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954. Aus ihm lässt sich - auch nicht mittelbar aus dem Gebot der Inländerbehandlung i.S. von Art. VII Abs. 1 des Freundschaftsvertrages - das Gebot einer Tatbestandsgleichstellung herleiten. Auch das vom EuGH entwickelte Gleichbehandlungsgebot zugunsten EU-mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften findet vorliegend keine Anwendung, da sich die Rechtsprechung dazu auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU bezieht. Diese verbietet auch im Zusammenwirken mit dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, Gesellschaften aus Drittstaaten anders zu behandeln als EU-Gesellschaften.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;