Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.4.1 Beginn
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für den Beginn der Versicherungspflicht maßgebend. Die Versicherungspflicht beginnt bei
- Sozialleistungsbeziehern (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) mit Beginn der Leistung und bei
- Arbeitsunfähigen und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit oder dem Beginn der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten (nicht Kalendermonaten) nach dem Leistungsbeginn oder dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ohne Krankengeldbezug gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Frühestens kann die Versicherungspflicht jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer voran gegangenen selbständigen Tätigkeit beginnen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Der Eingang des Antrages bei anderen Sozialleistungsträgern (z.B. einer gesetzlichen Krankenkasse) steht dabei dem Eingang beim zuständigen Rentenversicherungsträger gleich.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;