Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.1.2 Sozialversicherungsabkommen
- 2.4 Bewilligung oder Bezugeiner Vollrente wegen Alters
- 3. Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4 Bewilligung oder Bezug einer Vollrente wegen Alters Die freiwillige Versicherung ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs dieser Rente nach § 7 Abs. 3 SGB VI nicht zulässig. Eine Vollrente wegen Alters ist bindend bewilligt, wenn bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein Rechtsbehelf nicht eingelegt worden ist. Das bedeutet, dass während des Laufs dieser Frist, aber auch nach eingelegtem Rechtsbehelf während des Verfahrens (Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren), freiwillige Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn wirksam gezahlt werden können. Im Ergebnis ist die frei willige Versicherung für Zeiten vor Beginn der Vollrente wegen Alters zulässig, wenn die Beiträge entweder vor Rentenbewilligung oder aber nach Bewilligung und vor Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides gezahlt werden. Für Zeiten nach Beginn der Vollrente wegen Alters ist die freiwillige Versicherung generell unzulässig. Wird eine Vollrente wegen Alters nach § 42 SGB VI in eine Teilrente umgewandelt, dann lebt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung vom Beginn des Kalendermonats wieder auf, in dem die Umwandlung wirksam wird (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Fällt die Vollrente wegen Alters nach § 100 Abs. 3 SGB VI weg, so ist die freiwillige Versicherung vom Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, wieder zulässig. Die bindende Bewilligung bzw. der Bezug einer Teilrente wegen Alters schließt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht aus. Bei den während des Teilrentenbezugs wirksam für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlten freiwilligen Beiträgen sind noch Entgeltpunkte für die bereits bezogene Teilrente zu berücksichtigen (§ 75 Abs. 1 SGB VI). Entsprechendes gilt bei nach bindender Bewilligung einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlten freiwilligen Beiträgen. Für Zeiten nach Beginn dieser Renten gezahlte freiwillige Beiträge wirken sich grundsätzlich erst bei einer Folgerente aus. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die freiwillige Versicherung für Zeiten vor und während der Erwerbsminderung zulässig. Allerdings werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für frei willige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich nicht ermittelt. Zusammenfassung: Die freiwillige Versicherung ist möglich, wenn - das 16. Lebensjahr vollendet ist, - keine Versicherungspflicht in der deutschen RV besteht, - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, - gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland besteht grundsätzlich nur bei deutscher Staatsangehörigkeit oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts, . - freiwillige Beiträge für Zeiten vor Beginn einer Vollrente wegen Alters entweder bereits vor Rentenbewilligung oder nach Rentenbewilligung und vor Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides gezahlt werden.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;