Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.3 Weitere Voraussetzungen für selbständig Tätige mit Lebens-/Rentenversicherungsvertrag Selbständige, die einen Lebens-/Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hatten, konnten sich ebenfalls von der bestehenden Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II befreien lassen (§ 6 Abs.1lb Nr. 2 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010). Neben der in 2.3.1 genannten Voraussetzung mussten sie, um befreit werden zu können, • im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine selbständige Tätigkeitausgeübt haben und • einen ausreichenden Lebens-/Rentenversicherungsvertrag nach weisen können. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit war nicht gefordert. Auch spielte die Art der ausgeübten selbständigen Tätigkeit keine Rolle. Der- vor dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II – mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossene Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag musste so ausgestaltet sein, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI, vgl. IX.) in der gesetzlichen RV zu zahlen waren. Zu berücksichtigen war hierbei der freiwillige Mindestbeitrag (in 2005 und 2006 78,- EUR, von 2007 bis 2010 79,60 EUR; § 167 SGB VI). Hinsichtlich der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages fanden die Ausführungen zu V.2.6.1 entsprechende Anwendung.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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