Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 15.6.3 Freibetrag
- 15.6.4 Nicht anzurechnendes Einkommen
- 15.7 Reihenfolgeder Anwendung von Berechnungsvorschriften
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15.6.4 Nicht anzurechnendes Einkommen Verschiedene Einkommensarten sind von der Anrechnung nach § 97 SGBVI ausgenommen. Hierzugehören u.a. steuerfreie Leistungen nach § 3 EStG, wie zum Beispiel Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz, die Grund- und Ausgleichsrente nach dem BVG, der Ausgleich nach § 48 BeamtVG oder nach § 38 SVG. Darüber hinaus sind Leistungen gesetzlich von der Anrechnung ausgeschlossen, weil sie dem Berechtigten wegen Bedürftigkeit gezahlt wird (nachrangige, bedarfsorientierte Leistungen) oder aber weil sie Entschädigungscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere folgende Einkommensarten, die von der Anrechnung ausgeschlossen sind: • Dienstbeschädigungsausgleich • Blindengeld • Erziehungsgeld nach dem BErzGG • Kindergeld nach dem BKGG • Mutterschaftsgeld • Kriegsopferfürsorge • Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung • Wohngeld • Leistungen nach dem BAföG • Unterhaltsleistungen • Leistungen für Kindererziehung nach §§ 294,294a SGB VI • Leistungen während der Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes • Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB III • Leistungen der Jugendämter nach dem SGB VIII (Erziehungshilfe, Jugendhilfe) • Leistungen nach § 1 Wehrsoldgesetz • das Übergangsgeld nach§ 47 BeamtVG • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II • Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) • Sozialgeld (§ 28 SGB II) • Krankenhaustagegeld.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;