Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 14. Mehrere Rentenansprüche
- 15. Nichtleistungs- und Anrechnungs Vorschriften
- 15.1 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15. Nichtleistungs- und Anrechnungsvorschriften Bei der Vielzahl der sozialen Leistungen kommt es häufig vor, dass Versicherte die Voraussetzungen für mehrere Leistungen erfüllen. Soweit in diesen Fällen die gesetzliche RV betroffen ist, hat der Gesetzgeber durch die §§ 34 und 89 bis 98 des SGB VI und § 29 Abgeordnetengesetz (AbgG) die Verfahrensweisen beim Zusammentreffen von Renten und weiteren Einkünften geregelt. Das Zusammentreffen mehrerer gleichzeitig bestehender Rentenansprüche (z.B. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neben einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung) regelt § 89 SGB VI. Hiernach gilt das Grundprinzip, dass bei Renten unter schiedlicher Höhe die höchste Rente gezahlt wird (vgl. 1.). Darüber hinaus ist vom Gesetzgeber festgelegt worden, in welcher Höhe Hinzuverdienst beim Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt werden kann, ohne dass der Rentenanspruch verloren geht oder der Höhe nach eingeschränkt wird. Sinn und Zweck dieser „Nichtleistungsvorschriften\" ist es, eine Doppel oder Überversorgung auszuschließen, da die Rentenleistungen der Rentenversicherung eine Lohnersatz- oder Lohnzuschussfunktion bzw. eine Unterhaltsersatzfunktion haben. Einige Einkünfte, wie z.B. Wohngeld, Erziehungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004), Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2010) oder Leistungen nach dem Bafög, haben keinen Einfluss auf die Renten höhe oder den Rentenanspruch. Allerdings lösen sie u.U. Erstattungsansprüche gegenüber den Renten Versicherungsträgern aus, weil die Bewilligung einer Rente häufig dazu führt, dass die bereits vorher fest gestellte Leistung eines anderen Sozialleistungsträgers ganz oder teil weise entfällt.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;