Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


11.2 Bußgeld

Verstöße gegen die einzelnen Pflichten können nach § 320 SGB VI mit einem Bußgeld von bis zu 2.500- EUR geahndet werden. Die Vorschrift dient als flankierende Maßnahme zur Sicherstellung der Durchführung der Versicherung für den Personenkreis der kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtigen Selbständigen. Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Der Verstoß des Selbständigen gegen eine der ihm obliegenden Pflichten muss daher als rechtswidrige und vorwerfbare Handlung gemäß § 1 OWiG zu werten sein. Dabei kann der Tatbestand durch ein Tun oder ein Unterlassen er füllt werden.

Ein Pflichtenverstoß ist regelmäßig rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein konkreter Rechtfertigungsgrund vor. Vorwerfbar ist die Handlung dem gegenüber nur, wenn der selbständig Tätige vorsätzlich oder leichtfertig seine Pflichten verletzt hat. Ein vorsätzlicher Verstoß ist bereits dann anzunehmen, wenn der Selbständige die Existenz der Melde-, Auskunfts-, Vorlage- und Mitteilungspflichten zumindest für möglich gehalten und einen eventuellen Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten billigend in Kaufgenommen hat. Die Leichtfertigkeit entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit und setzt daher voraus, dass der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders eklatanter Weise außer Achtgelassen hat. Sofern der Selbständige im Vorfeld der Existenzgründung nach weislich individuell beraten wurde oder bereits in der Vergangenheit selbständig tätig war oder vom Rentenversicherungsträger aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeitbestimmte Auskünfte zu erteilen, da Versicherungspflicht vorliegen könne, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. Leichtfertigkeit dürfte dem gegenüber zu bejahen sein, wenn der Betroffene aufgrund seiner Ausbildung oder aus sonstigen Gründen über die erforderliche Kenntnis der ihm obliegenden Pflichten hätte verfügen müssen.

Bei Vorliegen eines rechtswidrigen und vorwerfbaren Verstoßes steht die Verhängung einer Geldbuße im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, so die Auswirkungen des Pflichtenverstoßes, der Grad der Vorwerfbarkeit, eine eventuelle Wiederholungsgefahr, das Verhalten des Selbständigen nach dem Pflichtenverstoß oder bereits in der Vergangenheit erfolgte Verstöße. Da die Versicherungspflicht der selbständig Tätigen nach § 2 SGB VI unabhängig von einer eventuellen Meldung des Versicherten kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, sind auch im Fall unterlassener Meldungen für zurückliegende Zeiträume Beiträge sowie gegebenenfalls Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 SGB IV) im Rahmen der Verjährungsvorschriften (§ 25 SGB IV, §§ 197 Abs. 1, 198 SGB VI) zu zahlen. Die Rentenversicherungsträger sind gem. § 212 Satz 3 SGB VI berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen vorzunehmen.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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