Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.7 Anwendung der Sozialklausel
- 1.7.1 Ermittlung des laufenden Arbeitseinkommens
- 1.7.2 Vergleich mit dem bisher maßgeblichen Arbeitseinkommen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.7.1 Ermittlung des laufenden Arbeitseinkommens Laufendes Arbeitseinkommen ist dasjenige Arbeitseinkommen, das in dem Jahr, in dem die Sozialklausel erstmalig angewendet werden soll, vermutlich erzielt wird. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Monatserste. zu dem die Sozialklausel Berücksichtigung finden soll. Über die Minderung gegenüber dem bislang nachgewiesenen Arbeitseinkommen muss der Versicherte eine Prognose abgeben, da ein Einkommensteuerbescheid für diesen Zeitraum noch nicht vorliegt. Die Prognose muss sich auf einen längeren Zeitraum beziehen, da gelegentliche Schwankungen des Arbeitseinkommens innerhalb des Kalenderjahres bei Selbständigen nicht unüblich sind. Daher ist das voraus sichtliche Arbeitseinkommen des gesamten steuerrechtlichen Veranlagungsjahres zu belegen. Als hierfür geeignete Unterlagen kommen insbesondere Bescheinigungen des Steuerberaters in Betracht oder solche des Finanzamtes, in denen die Herabsetzung bzw. der Wegfall von Einkommensteuervorauszahlungen wegen eines vermutlich gesunkenen Arbeitseinkommens im laufenden Veranlagungsjahr bestätigt wird oder sonstige Unterlagen, die die Prognose belegen (Gewinn und Verlustrechnungen, geänderte Geschäftsführerverträge).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;