Steuerobjekt - Natürlicher Gewerbebetrieb
§ 2 Abs. 1 GewStG
R 2.1 GewStR 2009
Inhaltsübersicht
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1. Steuerobjekt
Steuerobjekt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
der Gewerbebetrieb
soweit er im Inland betrieben wird.
Zur Definition des Gewerbebetriebes verweist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf § 15 Abs. 2 EStG. Die darunter fallenden Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Betätigung werden auch als natürliche Gewerbebetriebe bezeichnet. Erfasst werden daneben Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 KStG).
In vielen Fällen liegt mit dem Gewerbebetrieb auch die Kaufmannseigenschaft vor. Nach § 1 Abs. 1 HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Wiese eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch hier ist der Begriff "Gewerbebetrieb" unter Rückgriff auf § 15 EStG zu definieren. Besteht - wie z.B. bei kleinen Handwerksbetrieben - die Kaufmannseigenschaft nicht, weil kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ändert dies allerdings nichts am Vorliegen eines Gewerbetriebes i.S.d. GewStG. Umgekehrt führt selbst die Eintragung ins Handelsregister nach § 3 HGB bei Land- und Forstwirten nicht zur Gewerbesteuerpflicht, da keine Einkünfte nach § 15 EStG erzielt werden.
2. Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen Einzelgewerbetreibende.
Unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fällt die Mitunternehmerschaft (siehe H 15.8 Abs. 1 [Allgemeines] EStH). Merkmale für die Mitunternehmerschaft sind
das Mitunternehmerrisiko (H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerrisiko] EStH 2009) und
die Mitunternehmerinitiative (H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerinitiative] EStH).
Definition des Gewerbetriebs:
Ein Gewerbebetrieb ist eine Tätigkeit, die
selbstständig
nachhaltig
mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt;
es darf sich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und
aus selbstständiger Arbeit handeln und
es muss sich um eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit handeln.
Siehe auch § 2 Abs. 1 GewStG und A 11 GewStR.
Nur der Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG, R 2.1 GewStR 2009). Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft siehe R 15.5 und 5 EStR und H 15.3 und 5 EStH.
Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit siehe H 15.6 EStH 2009.