Spekulationsgeschäft - Rechtsnachfolge
§ 23 EStG
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbschaft) wird für die Frage, ob und in welcher Höhe Spekulationseinkünfte vorliegen, auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger abgestellt. Damit ist z.B. im Falle der Gesamtrechtsnachfolge der Erwerbszeitpunkt des Rechtsvorgängers für den Beginn der Spekulationsfrist ebenso maßgebend wie dessen Anschaffungskosten.
Um von vornherein streitanfällige Prüfungen dahingehend, ob ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vorliegt, zu vermeiden, bestimmt § 23 EStG auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung) auf die Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
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