Reisekosten - Übersicht
R 9.4 LStR
Ab 01.01.2008 ist das Reisekostenrecht neu geregelt worden. Die Begriffe Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit sind zur Auswärtstätigkeit zusammengefasst worden (R 9.4 LStR ). Das Stichwort Auswärtstätigkeit enthält einen Überblick zur Neuregelung.
Anbei eine Übersicht zu den berücksichtigungsfähigen Reisekosten:
Fahrtkosten |
Zeitlich unbegrenzt für die Gesamtdauer der Auswärtstätigkeit: Tatsächliche Aufwendungen oder km-Pauschale (0,30 EUR/km bei Pkw) |
Verpflegungsmehraufwendungen |
Nur für 3 Monate pauschale Verpflegungsmehraufwendungen |
Übernachtungskosten |
Zeitlich unbegrenz für die Gesamtdauer der Auswärstätigkeit: b) Steuerfreiheit bei Kostenerstattung durch Arbeitgeber: |
Praxistipp:
Beim BVerfG ist zur Berücksichtigung eines höheren Kilometersatzes als 0,30 EUR/km eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az.: 2 BvR 1008/11). Diese richtet sich gegen den BFH-Beschluss vom 15.03.2011 - VI B 145/10. Einsprüche ruhen entsprechend gem. § 363 Abs. 2 AO.