Vorsteuerabzug - Leistungsbezug
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Ein Vorsteuerabzug kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Unternehmer eine Leistung durch einen anderen Unternehmer bezogen hat. Leistungen sind Lieferungen oder sonstige Leistungen. Diese Leistungen müssen im Inland erbracht sein und der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Der Vorsteuerabzug ist erst nach erbrachter Leistung zulässig, eine Ausnahme besteht nur bei Vorausrechnungen oder Abschlagszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen.
Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht bei Leistungsbezügen eines Unternehmers, die nicht von anderen Unternehmern bezogen wurden, wie internen Verrechnungen zwischen einzelnen Betriebsteilen oder selbstständigen Betrieben eines Unternehmens, auch wenn aus Vereinfachungsgründen in den erstellten Abrechnungspapieren Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Ebenfalls keine Leistung eines anderen Unternehmers stellt die Lieferung oder sonstige Leistung einer Organgesellschaft an eine andere Organgesellschaft oder den Organträger innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft dar. Bei der Überführung eines Gegenstandes aus dem privaten Bereich eines Unternehmers oder aus dem hoheitlichen oder nichtunternehmerischen Bereich einer Körperschaft handelt es sich um eine Einlage, ein Vorsteuerabzug kann daraus ebenfalls nicht hergeleitet werden.
Die Leistung muss durch den anderen Unternehmer im Inland erbracht worden sein, er muss dafür Umsatzsteuer nach deutschem Umsatzsteuerrecht schulden. Ausländische Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer berücksichtigt werden, insoweit kann der Unternehmer sich nur des Vergütungsverfahrens des Landes bedienen, in dem die Umsatzsteuer angefallen ist.
Soweit in Ausnahmefällen Unternehmer einen Sachverhalt, der nicht im Inland der Umsatzsteuer unterliegt, steuerpflichtig behandelt haben, weil sie sich hinsichtlich der Frage der Steuerbarkeit nicht im Klaren waren, z.B. bei Umsätzen in einem Freihafen, wird der Vorsteuerabzug zugelassen, wenn der Unternehmer davon ausgehen konnte, dass der Umsatz von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer ausgeführt worden ist.
Den Unternehmer trifft die Beweislast für alle den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen. Dazu gehören Unterlagen über die bezogene Leistung, das Entgelt, die Umsatzsteuer und auch über den leistenden Unternehmer. Dies ergibt sich im Regelfall aus der Rechnung. Ob derjenige, der als leistender Unternehmer in der Rechnung aufgeführt ist, der tatsächlich Leistende ist und ob er darüber hinaus auch Unternehmer ist, kann vom Empfänger der Leistung nicht ohne weiteres festgestellt oder gar bewiesen werden. Wird durch die Finanzverwaltung später ermittelt, dass der ausgewiesene Unternehmer nicht existent ist oder die Leistung nicht erbracht hat oder kein Unternehmer, sondern Privatperson war, fällt gleichwohl der Vorsteuerabzug des Empfängers weg, es sei denn, er kann durch andere Unterlagen den tatsächlich Leistenden feststellen und sich von diesem ein entsprechendes Abrechnungspapier ausstellen lassen.
Diese Folgen treffen den Vorsteuerabzug geltend machenden Unternehmer selbst dann, wenn er nachweisen kann, dass er guten Glaubens gewesen ist oder sogar arglistig durch einen Dritten getäuscht wurde. In diesen in der Praxis zwar selten auftretenden Fällen, die allerdings häufig erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen, kann der Unternehmer nur versuchen, den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen zu erhalten.
Ein Unternehmer, auf den die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG Anwendung findet (
Kleinunternehmer
), gilt als Nichtunternehmer. Soweit er Leistungen gegenüber anderen erbringt, steht diesen ein Vorsteuerabzug nicht zu. Dies gilt selbst dann, wenn der Kleinunternehmer eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt hat und diese Umsatzsteuer somit entrichten muss.