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Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer - Nachschau

§ 27b UStG

1. Allgemeines

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde ab 2002 für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer durch § 27b UStG eine allgemeine Nachschau eingeführt.

Bei einer solchen Nachschau können Finanzbeamte

  • ohne vorherige Ankündigung und

  • außerhalb einer Außenprüfung

Geschäftsräume betreten, um umsatzsteuerrelevante Sachverhalte anhand von Unterlagen zu überprüfen.

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte.

2. Abgrenzung zur Außenprüfung

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine Außenprüfung im Sinne der § 193 ff AO, die in angemessener Zeit vor Prüfungsbeginn angekündigt werden muss. Vielmehr kann eine Nachschau ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden. Sie versetzt damit das Finanzamt in die Lage, umsatzsteuerrelevante Sachverhalte zeitnah zu überprüfen. Steuerunehrliche Unternehmen können sich nicht von vornherein auf eine Kontrolle der Geschäftspapiere einstellen.

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§ 193 ff. AO) nicht.

Umfangreichere Ermittlungen bleiben nach wie vor einer Außenprüfung vorbehalten. Damit aber Erkenntnisse aus der Nachschau nicht gefährdet werden, kann die Nachschau nahtlos in eine Außenprüfung überführt werden. In diesem Fall ist in einem schriftlichen Hinweis der Prüfungsumfang festzulegen.

3. Anlässe für eine Nachschau

Mit der Umsatzsteuer-Nachschau sollen zeitnah umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. Solche Sachverhalte sind beispielsweise

  1. Existenz von Unternehmen, insbesondere bei Neugründungen

  2. ausgestellte Rechnungen

  3. empfangene Rechnungen

  4. Verbuchung von Geschäftsvorfällen

  5. Verwendung von Unternehmensvermögen

  6. Auskunftsersuchen von anderen Finanzämtern

  7. EU-Amtshilfeersuchen

4. Elektronisch gespeicherte Unterlagen

Mit der Änderung des § 27 UStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ab dem 01.07.2011 geregelt, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden sowie elektronische Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 8 UStG auf Verlangen durch den die Umsatzsteuer-Nachschau durchführenden Amtsträger eingesehen werden können.

Soweit dies für die Feststellung der der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte erforderlich ist, hat der die Umsatzsteuer-Nachschau durchführende Amtsträger das Recht, hierfür die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu nutzen. Die Änderung steht mit Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen in Zusammenhang.

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