Umsatzsteuer - EU-Auskunft
§ 1b EGAHiG
Als weitere Maßnahme gegen betrügerische Umsatzsteuer-"Karusselle" wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz der Auskunftsverkehr innerhalb der EU vereinfacht, um so europaweit schnell Informationen austauschen zu können. Inländische Finanzbehörden und Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten können unmittelbar in Kontakt treten und damit den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug effektiver bekämpfen. Dazu gehört nunmehr auch der ungehinderte Austausch von Auskünften und Unterlagen im Rahmen zwischenstaatlicher Rechts- und Amthilfe. Die Pflicht zur vorherigen Anhörung von Beteiligten wird für den Bereich der Umsatzsteuer abgeschafft.
Durch die Einfügung des § 1b in das EG-Amtshilfegesetz (§ 1b EGAHiG) können ab 2002 Bedienstete von Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten bei Ermittlungen zur Durchführung der Amtshilfe in Deutschland anwesend sein. Sie haben den Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie der ermittelnde deutsche Bedienstete. Die Ermittlungshandlungen selbst können jedoch nur von dem deutschen Bediensteten geführt werden.
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