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Leistungsaustausch - Mitgliedervereinigung

Abschnitt 1.6 UStAE

Personenvereinigungen, wie Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) oder Mitgliedervereinigungen (Vereine, Genossenschaften) können auch mit den Leistungen, die sie an die Gesellschafter bzw. Mitglieder erbringen, umsatzsteuerlich relevante Tatbestände verwirklichen. Die Frage des Leistungsaustausches stellt sich deshalb auch dann, wenn eine Leistungsbeziehung zwischen einer Personenvereinigung und dem Gesellschafter oder Mitglied besteht.

Bei den Mitgliedervereinigungen ist zu prüfen, ob Leistungen an die Mitglieder gegen echte Mitgliederbeiträge erbracht werden. Denn in diesem Fall liegt kein Leistungsaustausch vor und die Beiträge unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Echte Mitgliederbeiträge werden in der Regel angenommen, wenn die Personenvereinigung den satzungsmäßigen Gemeinschaftszweck für die Gesamtbelange der Mitglieder erfüllt. Ein Anhaltspunkt kann die Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge sein. Sie müssen für alle gleich hoch sein oder nach einem verbindlichen Berechnungsschema (z.B. persönlichen Merkmalen, wie Alter oder Einkommen) erhoben werden, vgl. Abschnitt 2.10 UStAE

Beispiel:

Ein Sportverein stellt seinen Mitgliedern eine Sportanlage zur Verfügung. Für die Benutzung wird nur der Mitgliedsbeitrag erhoben, weitere Zahlungen sind nicht zu leisten.

Lösung:

Der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die Benutzung der Sportanlage dar und ist als echter Mitgliederbeitrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die körperschaftsteuerlichen Abgrenzungsmerkmale zwischen Betriebseinnahmen und Mitgliedsbeiträgen sind für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht maßgebend.

Von unechten Mitgliederbeiträgen kann normalerweise ausgegangen werden, wenn Sonderleistungen für einzelne Mitglieder erbracht werden, für die ein besonderes Entgelt erhoben wird. Ausreichend ist aber auch, wenn die Höhe des Mitgliederbeitrags sich nach dem möglichen Eigennutzen des jeweiligen Mitglieds berechnet. Beispielsweise sind Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch nehmen zu können, Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen dieser Vereinigung (vgl. BFH, 09.05.1974 - V R 128/71, BStBl II 1974, 530). Hier zahlt das einzelne Mitglied den Beitrag nur, um die Leistung (Fertigen der Einkommensteuererklärung) zu erhalten. Es liegt daher ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.

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