Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Zahnärzte
§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
1. Zahnärzte
Die Leistungen der Zahnärzte sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei (vgl. Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen). Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind die Lieferung oder die Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferothopädischen Apparaten, wenn diese im eigenen Unternehmen hergestellt werden. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Herstellung durch den Zahnarzt selbst oder durch Angestellte erfolgt. Diese Leistungen sind allerdings nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Wird eine Zahnprothese zum Teil von einem fremden Zahntechniker gefertigt und stellt der Zahnarzt eigene Materialien (z.B. selbst hergestellte Zähne) bei, so ist die Leistung hinsichtlich der im eigenen Unternehmen gefertigten Materialien (hier die Zähne) mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Wenn aber die komplette Zahnprothese von einem fremden Zahnlabor oder Zahntechniker bezogen wird, ist die Lieferung dieser Zahnprothese insgesamt nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen, auch wenn sie vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren gefertigt werden. Die Lieferungen dieser Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Alle unmittelbar mit der Prothetik-Lieferung verbundenen Leistungen (z.B. das Auftragen von Haftliquid oder das Einpudern mit Titandioxidpuder) sind steuerpflichtige Nebenleistungen.
Hingegen gehört zur umsatzsteuerfreien zahnärztlichen Leistung der Einsatz der intraoralen Videokamera des CEREC-Gerätes für diagnostische Zwecke. Die abzurechnenden Leistungen, die auf den Einsatz eines CEREC-Gerätes entfallen, sind zum Zwecke der Abgrenzung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen unter Angabe insbesondere der Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ oder anderer Angaben getrennt aufzuzeichnen.
2. Zahntechniker
Durch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG werden auch die Leistungen von Zahntechnikern erfasst. Dadurch erfolgt eine Gleichbehandlung mit den Zahnärtzen, die den Zahnersatz selbst herstellen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Rechtsform ein zahntechnisches Labor betrieben wird.
Werden Anlagegenstände oder sonstige Materialien verkauft, unterliegen diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz.
Ermäßigt besteuert werden auch die unentgeltlichen Wertabgaben.
Beispiel:
Der Zahntechniker fertigt eine Zahnprothese für seinen Vater an. Normalerweise würde diese Leistung mit 5.000 EUR + USt an Zahnarztpraxen berechnet. Der Vater des Zahntechnikers bezahlt kein Entgelt.
Die unentgeltliche Wertabgabe ist nach § 3 Abs. 1b UStG zu versteuern. Sie unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sodass 350 EUR Umsatzsteuer für diesen Vorgang anfällt.