Behinderungsbedingte Baumaßnahmen
§ 33 EStG
§ 33b EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2009 - VI R 7/09, BStBl II 2010, 280 entschieden, dass Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Hauses bei einem durch eine unvorhersehbare Erkrankung schwerstbehinderten Steuerpflichtigen neben dem Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Es kann bei derartig zwangsläufigen Aufwendungen dahingestellt bleiben, ob die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen zu einem Gegenwert oder einem marktgängigen Vorteil geführt haben.
Im Streitfall wurde der Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall schwer behindert (Merkzeichen G, aG, H und RF). Um ihm trotzdem ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und einen Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, wurden verschiedene Umbaumaßnahmen an dem Einfamilienhaus vorgenommen. Nach Ansicht des BFH waren die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau in diesem Fall so zwangsläufig, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in den Hintergrund treten konnte. Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nicht behinderte Familienangehörige beruht, stellt laut BFH keinen realen Gegenwert dar und löst somit kein Abzugsverbot aus.
Das Urteil wird über den entschiedenen Fall hinaus allgemein angewendet. Für den Abzug entsprechender Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen müssen grds. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen muss geprägt sein durch ein nicht vorhersehbares Ereignis (plötzliche Erkrankung und Eintritt der Behinderung), das einen behinderungsbedingten Umbau unausweichlich und kurzfristig erforderlich macht. Aufwendungen für einen Umbau im Vorgriff auf eine Erkrankung oder wegen zunehmender Beschwerden des Alters sind folglich wohl vom Abzug ausgeschlossen.
-
Für den Steuerpflichtigen muss eine schwere Behinderung i.S.d. § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG festgestellt worden sein.
-
Die Umbaukosten müssen ausschließlich behinderungsbedingt verursacht sein.
Soweit die durch die Behinderung veranlassten reinen Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen werden, sind die Aufwendungen sofort als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Laut BFH ist es denkbar, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht. Diese Entscheidung ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu treffen. Das BFH-Urteil bezieht sich auf den Umbau eines bestehenden Wohngebäudes. Der Neubau eines - wenn auch behindertengerechten - Wohnhauses wird vom Finanzamt ggf. nicht als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG angesehen. Weitere Gerichtsverfahren werden insoweit Klarheit bringen müssen.
Hinweis:
Mit Urteil vom 24.02.2011 - VI R 16/10, hat der BFH entschieden, dass behinderungsbedingte Mehraufwendungen für den Um- bzw. Neubau eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastungen auch abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht durch ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis verursacht wurden, sondern langfristig geplant waren. Auch dieses Urteil wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.