Steuerschuldner - Bauleistungen - ABC
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Mit Beschluss vom 30.06.2011 - V R 37/10 - hat der Bundesfinanzhof dem EuGH verschiedene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Regelung zur sogenannten Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren) bei Bauleistungen vorgelegt.
Normalerweise hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen. Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen als Unternehmer erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG). Die Regelung beruht auf einer Ermächtigung des Rates aus dem Jahre 2004 zum Reverse-Charge-Verfahren. Im deutschen Recht bezieht sich das Reverse-Charge-Verfahren ausdrücklich auch auf Werklieferungen.
Nach dem Recht der EU können die Mitgliedstaaten als Lieferungen die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten. Dies kann nach Ansicht des BFH darauf hindeuten, dass unter Bauleistungen nur Dienstleistungen zu verstehen sind.
Der BFH hat dem EuGH daher im Einzelnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
-
Umfasst der Begriff der Bauleistungen i. S. v. Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
-
Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen, wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen nur an bestimmte Leistungsempfänger, auszuüben? -
Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist:
Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung? -
Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. unter
2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. unter 3) nicht berechtigt ist:
a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger anzuwenden oder allgemein nicht anzuwenden ist?
Bis zur Klärung der o.a. Fragen gelten die im Folgenden dargestellten Grundsätze.
Die folgende Tabelle enthält eine Auflistung von verschiedenen Bauleistungen und deren Eingruppierung im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die Aufstellung ist nicht abschließend.
Art der Leistung |
Bauleistung i. S. des
|
Aufzug (Einbau) |
ja |
Ausbauarbeiten an einem Bauwerk |
ja |
Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung |
nein |
Autokran |
|
a) reine Vermietung |
nein |
b) Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungshilfen am Haken befördert werden |
nein |
Bauaustrocknung |
nein |
Baugeräte (z.B. Großkräne, selbstfahrende Arbeitsmaschinen) |
|
a) reine Vermietung |
nein |
b) Vermietung mit Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten |
ja |
Bauleitung (als selbstständige Leistung) |
nein |
Bauschuttzerkleinerung |
nein |
Baustellenabsicherung (als selbstständige Leistung) |
nein |
Baustoffe (Lieferung) |
nein |
Bauteilelieferung (z.B. Maßfenster, -türen, Betonfertigteile) |
|
a) liefernder Unternehmer liefert lediglich das Bauteil |
nein |
b) liefernder Unternehmer erledigt auch den Einbau |
ja |
Beleuchtungsanlagen (aufhängen und anschließen) |
nein |
Beleuchtungssysteme (Montage und Anschluss, z.B. in einem Kaufhaus) |
ja |
Bepflanzungen (Anlegen und Pflege) |
nein |
Beton |
|
a) reine Anlieferung (einschl. direktes Verfüllen) |
nein |
b) Anlieferung und fachgerechtes Verarbeiten durch Personal des Anlieferers |
ja |
Betonpumpe (Vermietung) |
nein |
Blitzschutzanlagen (Einbau) |
ja |
Bodenbeläge (Einbau) |
ja |
Brunnenbau |
ja |
Dachbegrünung |
ja |
Einbauküche (Einbau mit fester Installation) |
ja |
Elektrogeräte |
|
a) Lieferung mit Anschluss |
nein |
b) Lieferung und Einbau in eine fest installierte Einbauküche |
ja |
Elektroinstallation |
ja |
Energielieferung |
nein |
Entsorgung von Baumaterialien |
nein |
Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks |
ja |
Erdungsanlagen und Überspannungsschutz (Einbau) |
ja |
Fenster (Einbau) |
ja |
Fertighaus/-teile |
|
a) reine Lieferung |
nein |
b) Aufbau |
ja |
c) Lieferung und Aufbau |
ja |
Feuerlöscher (Einbau) |
nein |
Garagentor (Einbau) |
ja |
Gaststätteneinrichtung (Einbau) |
ja |
Gerüstbau |
nein |
Geschirrspülmaschine |
|
a) Lieferung und Aufstellen (einschl. Anschluss) |
nein |
b) Lieferung und Aufstellen einschl. Herstellung des Fundaments |
ja |
Heizungsanlage (Einbau) |
ja |
Holz- und Bautenschutz |
ja |
Kanalbau |
ja |
Kran |
|
a) reine Vermietung |
nein |
b) Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisungen des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen am Haken befördert werden |
nein |
Ladeneinbauten (Einbau) |
ja |
Lichtwerbeanlage (Einbau) |
ja |
Luftdurchlässigkeitsmessungen |
nein |
Malerarbeiten |
ja |
Markise (Einbau) |
ja |
Maschine (Einbau) |
|
a) fest mit dem Grund und Boden verbunden und Lieferung wird am Ort des Einbaus ausgeführt |
ja |
b) beweglich |
nein |
Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte) |
nein |
Messestand (Aufstellen) |
nein |
mobiles Toilettenhaus (Aufstellen) |
nein |
Pflasterarbeiten |
ja |
Photovoltaikanlagen (Errichtung) |
ja |
Prüfingenieurleistungen |
nein |
Rohrreinigung (ohne substanzerhaltende Arbeiten) |
nein |
Rolltreppe (Einbau) |
ja |
Sauna (Einbau) |
ja |
Schaufensteranlagen (Einbau) |
ja |
Spielplatzgeräte (Einbau), wenn fest mit dem Grund und Boden verbunden |
ja |
Tapezierarbeiten |
ja |
Teichfolie (Einbau) |
ja |
Teppichboden (Verlegen) |
ja |
Tür (Einbau) |
ja |
Versorgungsleitungen (Verlegen, Beseitigung, Substanzerhaltung) |
ja |
Wasserlieferung |
nein |
Zaunbau |
ja |