Gewerbesteuererklärung
§ 14a GewStG
§ 149 AO
§ 150 AO
§ 87a AO
§ 3 StDüV
§ 328 AO
§ 162 AO
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
1. Grundsätzliches
Die Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Steuererklärung durch zur Steuerberatung befugte Personen etc. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, wird die Frist allgemein nach § 109 AO bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert. Darüber hinaus kann aufgrund begründeter Anträge die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Oktober des übernächsten Jahres verlängert werden. Das hindert die Finanzämter allerdings nicht daran, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, insbesondere in den Fällen,
in denen hohe Abschlusszahlungen zu erwarten sind oder
in denen in der Vergangenheit die Erklärungen verspätet oder gar nicht abgegeben wurden oder
die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
S. dazu Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.01.2010 - 3 - S 0320/36, BStBl I 2010, 29.
Die Gewerbesteuererklärung ist nach § 150 AO auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Gewerbesteuererklärungsvordrucke 2008 wurden gegenüber den Vorjahren optisch vollständig überarbeitet. Dadurch soll die bessere Maschinenlesbarkeit der Erklärungsdaten durch die Finanzämter sichergestellt werden, insbesondere um dadurch auch eine zügigere Bearbeitung der Steuererklärungen zu ermöglichen. Inhaltlich hat sich der Gewerbesteuererklärungsvordruck 2008 nicht grundlegend geändert. Berücksichtigt wurden lediglich Anpassungen an die für den Zeitraum 2008 geltende Rechtslage.
Der Vordruck für die Erklärung der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2008 wurde ebenfalls überarbeitet und neu konzipiert. Insbesondere können Gewerbebetriebe, deren Gewerbeertrag auf mehr als fünf Gemeinden zerlegt werden muss, durch die Verwendung des "Ergänzungsblatts zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages" weitere Gemeinden eintragen. Es sind maximal weitere sechs Gemeinden pro Ergänzungsblatt zu erfassen.
2. Elektronische Steuererklärung ab 2011
2.1 Grundsätzliches
Die Finanzverwaltung wirbt verstärkt für die Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Diese könne via ELSTER (www.elster.de) übermittelt werden. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850; BStBl I 2009, 124) wird ab dem Erhebungszeitraum 2011 die Übermittlung der Steuererklärungsdaten auf elektronischem Wege gesetzlich vorgeschrieben (§ 14a i.V.m. § 36 Abs. 9b GewStG). Die Übermittlung der Steuererklärungen hat dann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Bei kommerziellen Programmlösungen müssen diese die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten (§ 3 Abs. 1 StDÜV). Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung die programmtechnischen Möglichkeiten zur Übermittlung via ELSTER bereitstellen. Die übermittelten Daten sind hierbei nach § 87 Abs. 3 Satz 2 AO mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, sofern nicht auch ein anderes zulässiges Verfahren eingeführt wird, welches die Datensicherheit gewährleistet. Einer zusätzlichen Einreichung von Belegen in Papierform bedarf es nur, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. im Falle von Spendenbescheinigungen).
Die Vorschrift ist demnach lex specialis im Verhältnis zu § 150 Abs. 1 Satz 1 AO und soll ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, die Finanzverwaltung bürgerfreundlicher zu machen und Bürokratiekosten zu senken (BT-Drucks. 16/10188, 28).
Ausnahmen von der elektrischen Abgabe: Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Steuererklärungen nach § 14 a Satz 2 GewStG auch in Papierform abgegeben werden, wenn sich die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen als unbillige Härte erweisen würde, wobei der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist und folglich auch konkludent durch Abgabe der Steuererklärungen in Papierform gestellt werden kann (BT-Drucks. 16/10940, 11).
Nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO wird als unbillige Härte insbesondere angesehen:
Das Erfordernis des Schaffens der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, wenn dies mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Hierbei stellt auch das Nichtvorhandensein eines Internetanschlusses eine unbillige Härte im Sinne des "Schaffen müssens" der technischen Voraussetzungen dar (FG Hamburg, 10.03.2005, II 51/05, EFG 2005, 992).
Nicht oder nur eingeschränkt vorhandene EDV-Kenntnisse des Steuerpflichtigen.
Auch dürfte ein längerfristiges EDV-Problem als unbillige Härtezu werten sein, wenn kurzfristig keine Lösung herbeigeführt werden kann. Steuerliche Vertretung hingegen indiziert regelmäßig die technische Übermittlungsmöglichkeit.
2.2 Auf Antrag Ausnahmen von der Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
Die Entscheidung über den Antrag nach § 14a Satz 2 GewStG ist eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 FGO nur auf Ermessensüberschreitungen oder Ermessensfehlgebrauch hin gerichtlich überprüfbar ist. Der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung ist dabei aber nach dem Willen des Gesetzgebers eingeschränkt, da Sachverhaltsermittlungen nur geboten sein sollen, wenn das Vorliegen eines Härtefalls als nicht glaubhaft angesehen werden kann (BT- Drucks. 16/10940, 13).
Lehnt die Finanzbehörde den Antrag ab, kann sie die elektronische Steuererklärungsabgabe mit Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO durchsetzen und die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen, wobei sie aber auf in Papierform erklärte Besteuerungsgrundlagen zurückgreifen muss, sofern keine berechtigten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.