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Kirchensteuer - Sonderausgabenabzug

1. Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. EStG

Abzugsfähig als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. EStG) sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer, auch Kirchgeld bzw. besonderes Kirchgeld), die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Freiwillige Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden.

2. Sonderausgabenrücktrag

Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" in § 10 Abs. 1 S. 1 EStG und aus dem Zweck des § 10 EStG folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben - wie die Kirchensteuer - vom Abzugsverbot des § 12 EStG ausgenommen werden, mithin nur solche Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten. Wird die Kirchensteuer - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ermäßigt, ermäßigt sich die gezahlte Kirchensteuer im Jahr der Ermäßigung um den Ermäßigungsbetrag. Ein möglicher Erstattungsüberhang wird in das Jahr des Erstattungsgrundes zurückgetragen; der - auch bestandskräftige - Steuerbescheid ist zu ändern (BFH, 26.11.2008 - X R 24/08, n.v.; BFH, 02.09.2008 - X R 46/07).

Beispiel:

Der Steuerpflichtige erzielt neben anderen Einkünften im Jahr 01 einen Veräußerungsgewinn. Seine Kirchensteuer = Sonderausgabe beträgt insgesamt 80. Im Jahr 03 hat der Steuerpflichtige Kirchensteuer = Sonderausgabe in Höhe von 10 zu leisten. In diesem Jahr erhält er aufgrund eines Erlassantrages die auf den Veräußerungsgewinn in 01 entfallende Kirchensteuer um 50 % = 30 erstattet. Im Jahr 03 wird der Erstattungsbetrag mit der geleisteten Kirchensteuer verrechnet; als Sonderausgaben können 0 angesetzt werden. Der verbleibende Erstattungsüberhang in Höhe von 20 wird auf das Jahr 01 zurückgetragen und ein evtl. bestandskräftiger Steuerbescheid wird geändert. Im Jahr 01 wird der Sonderausgabenabzug um den Erstattungsüberhang korrigiert. Es können noch 60 als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

3. Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer

Wird die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer erhoben, wird die Kirchensteuer bei der Bemessung der für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersätze nach § 32d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG mindernd in die Berechnung einbezogen. Damit wird die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene mindernde Wirkung bereits unmittelbar berücksichtigt. Der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird daher insoweit ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. EStG).

Beispiel:

Bei im Inland erzielten Kapitaleinkünften in Höhe von 8.000 EUR und einem Kirchensteuersatz von 9 % ergibt sich für den Kirchenangehörigen folgende Kirchensteuer:

(e - 4q)/(4 + k)

e = die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte;
q = die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer;
k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz).

8.000 EUR ./. 4 x 0 EUR = 1.955 EUR Einkommensteuer und (1.955 x 9 %) 175,95 EUR Kirchensteuer
4 + 0,09

Beispiel (vereinfacht) Begrenzung auf 25 %

ESt allg. Tarif KapErtSt 25 % *
Kapitalerträge 150.000
Einkommensteuer 54.828 36.674
Kirchensteuer 9 % 4.934 3.300
* 24,45 % durch Sonderausgabenabzugswirkung
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