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Kirchensteuer - Mindestbetrags-Kirchensteuer

Ausgehend vom Grundgedanken der mitgliedschaftlichen Solidarität in der Kirche sollen auch Geringverdiener einen kleinen Beitrag zur Finanzierung ihrer Kirche leisten, den sog. Mindestbetrag der Kirchensteuer (Mindestbetrags-Kirchensteuer). Die Mindestbeträge werden von solchen Kirchensteuerpflichtigen unter Berücksichtigung von § 51a EStG erhoben, für die auch staatliche Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist, 8 % bzw. 9 % der staatlichen Einkommen-(Lohn-)steuer aber einen niedrigeren Betrag ergeben würden als den jeweils geltenden Mindestkirchensteuerbetrag. Auf Kirchensteuer von der Kapitalertragsteuer wird die Mindestbetrags-Kirchensteuer nicht erhoben.

Die Mindestbetrags-Kirchensteuer wird von den evangelischen und katholischen sowie einigen anderen Religionsgemeinschaften erhoben in den Ländern:

jährlich in EURmonatl. in EURwöchentl. in EURtägl. in EUR
Hamburg3,600,300,070,00
Hessen1,800,150,040,01
Mecklenburg-Vorpommern **3,600,300.070,00
Sachsen *3,600,300,070,01
Sachsen-Anhalt *3,600,300,070,01
Schleswig-Holstein3,600,300,070,00
Thüringen *3,600,300,070,01

* nur ev
** nur für das Erzbistum Berlin und Hamburg

In den übrigen Bundesländern bemisst sich die Kirchensteuer nach dem normalen kirchlichen Steuersatz.

Beispiel:

Ein verheirateter ev. Arbeitnehmer in Hamburg, Lohnsteuerklasse III/0, bezieht einen Bruttolohn in Höhe von 1.700 EUR monatlich:

BruttolohnLohnsteuerKirchensteuer 9 %Mindestbetrags-Kirchensteuer
1.7002,000,180,30
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