Erbschaftsteuerreform - Inkrafttreten und rückwirkende Anwendung
Das Erbschaftsteuerreformgesetz ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Es findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht.
Bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Erwerber beantragen, dass die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des ErbStG, mit Ausnahme des § 16 ErbStG, und des BewG auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 01. Januar 2009 entstanden ist (vgl. Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes).
Hinweis:
Zur Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes haben die Obersten Finanzbehörden der Länder Gleich lautende Erlasse vom 23.02.2009 herausgegeben.
Für den Fall, dass die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 entstanden ist, vor dem 01.01.2009 festgesetzt worden ist, konnte der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, also spätestens bis zum 30.06.2009, gestellt werden. Die Steuerfestsetzung konnte dann entsprechend geändert werden.
Hinweis:
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich in einem Erlass vom 01.02.2010 - VI 353 - S 3715 - 012 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikel 3 ErbStRG vom 24.12.2008 geäußert.
Der Antrag kann vom Erwerber jedoch nicht widerrufen werden, wenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb geändert wird, weil der Erwerber gegen die Verschonungsvoraussetzungen (§§ 13a, 19a ErbStG) verstoßen hat.
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