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Inhaltsverzeichnis

Strafbefreiungserklärung

StraBEG

Nach den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss hat nunmehr der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit zugestimmt.

Das Gesetz enthält im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche. Zum einen das sogenannte Strafbefreiungserklärungs-Gesetz (StraBEG), das schon zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.

Zum anderen werden der Finanzverwaltung weitreichende neue Überprüfungsmöglichkeiten eingeräumt. Die erweiterten Kontrollmöglichkeiten greifen zum 1. April 2005.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 03.02.2004 ein Schreiben zur Anwendnung der Regelungen zur Strafbefreiungserklärung (IV A 4 - S 1928 - 18/04) herausgegeben (Strafbefreiungserklärung - Verwaltungsanweisung).

1. Strafbefreiungserklärungsgesetz

Das Strafbefreiungserklärungsgesetz soll die "Brücke in die Steuerehrlichkeit" schlagen. Durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe soll Strafbefreiung bzw. Befreiung von Geldbußen erlangt werden.

1.1 Erklärungsberechtigte Personen

Das Gesetz richtet sich an Steuerzahler, die in der Vergangenheit gegenüber der Finanzverwaltung unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder gerade nicht gemacht haben und dadurch Einkommensteuer (ESt), Körperschaftssteuer (KSt), Umsatzsteuer (USt), Vermögenssteuer (VSt), Gewerbesteuer (GewSt) oder Abzugssteuern nach dem EStG (im Wesentlichen: Lohnsteuer) verkürzt haben. "Steuerzahler" in diesem Sinne kann der Steuerschuldner selber sein oder ein gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) kann die Erklärung auch durch den Rechtsnachfolger (den Erben) abgegeben werden.

Nicht erklärungsberechtigt sind Anstifter und Gehilfen.

1.2 Inhalt und Form der strafbefreienden Erklärung

Die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugebende strafbefreiende Erklärung muss die Summe der auf Grund der unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben unversteuerten Einnahmen enthalten, die dem Steuerzahler nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 zugeflossen sind. Der Erklärende hat den danach zu entrichtenden Steuerbetrag selber zu berechnen.

Bemessungsgrundlage für die strafbefreiende Erklärung ist die Summe der zugeflossenen Einnahmen, die zu Unrecht nicht der Besteuerung unterworfen worden sind. Insoweit differenziert das Strafbefreiungserklärungsgesetz wie folgt:

  1. a)

    Einkommen- oder Körperschaftssteuer:

    Bemessungsgrundlage sind 60 % der steuerpflichtigen Einnahmen ohne jeden Abzug. Der Abschlag von 40 % auf die Bruttoeinnahmen berücksichtigt bereits pauschal die ansonsten eventuell gesondert zu berücksichtigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

  2. b)

    Gewerbesteuer:

    Bemessungsgrundlage für die strafbefreiende Erklärung sind zehn Prozent der steuerpflichtigen Einnahmen. Alle zu Unrecht berücksichtigten Ausgaben sind in voller Höhe als Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

  3. c)

    Umsatzsteuer:

    Als Bemessungsgrundlage sind 30 % der vom Leistungsempfänger aufgewendeten Entgelte zzgl. Umsatzsteuer (die Umsätze) anzusetzen. Zu Unrecht berücksichtigte Vorsteuerbeträge sind zu 200 % als Einnahme zu berücksichtigen.

1.3 Zuständigkeit / Adressat der strafbefreienden Erklärung:

Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den erklärenden Steuerzahler zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften (Personengesellschaften / Personengemeinschaften) gelten Besonderheiten.

1.4 Erklärungsfrist:

Die strafbefreiende Erklärung muss zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. März 2005 abgegeben worden sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

1.5 Entrichtung der pauschalen Abgabe / Zahlungsfrist:

Die vom Erklärenden selber berechnete pauschale Abgabe muss spätestens zehn Tage nach Abgabe der Erklärung erfolgen.

Wird die strafbefreiende Erklärung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 abgegeben, liegt der Abgabesatz bei 25 % der erklärten Beträge.

Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, beträgt der Abgabesatz 35 % der Summe der erklärten Beträge.

1.6 Ausschlusstatbestände

Eine strafbefreiende Erklärung kann nicht rechtswirksam abgegeben werden, wenn bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter bereits ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Ebenfalls keine Strafbefreiung tritt ein, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage hätte damit rechnen müssen.

Eine Straf- oder Bußgeldbefreiung tritt ebenfalls nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung beim zuständigen Finanzamt einem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekantgegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit hätte rechnen müssen.

Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Steuerverkürzung nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist.

1.7 Umfang der Straf- und Bußgeldbefreiung:

Die Straf- und Bußgeldbefreiung tritt nur ein, wenn die pauschale Abgabe fristgerecht entrichtet wird. Die Strafbefreiung gilt für die Delikte der Steuerhinterziehung (§§ 370, 370a Abgabenordnung - AO -) sowie für die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteuer-Aufkommens (§ 26c Umsatzsteuergesetz - UStG -). Außerdem gilt die Befreiung für die Bußgeldtatbestände der §§ 378 bis 380 AO und des § 26b UStG.

Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im vorgenannten Sinne, die sich auf nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche auf ESt oder KSt, USt, VSt, GewSt beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Dies bedeutet im Klartext, dass die strafbefreiende Erklärung vollständig sein muss. Ähnlich wie bei der Selbstanzeige des § 371 AO ist eine unvollständige Erklärung unwirksam. In der Strafrechtspraxis steht sie somit einem freiwilligen Geständnis gleich. Dies bedeutet letztendlich nur eine Strafminderung, keine Strafbefreiung.

Straffrei werden alle Tatbeteiligten im strafrechtlichen Sinne, also auch Dritte, deren Hilfe der Steuerzahler im Zuge seiner Steuerhinterziehung und -verkürzung in Anspruch genommen hat.

Die drittbegünstigende Wirkung der strafbefreienden Erklärung tritt allerdings bei dem Dritten nicht ein, wenn dieser - aus welchen Gründen auch immer - eine strafbefreiende Erklärung nicht mehr hätte abgeben können.

1.8 Abgeltungswirkung:

Mit der Entrichtung der pauschalen Abgabe tritt Abgeltungswirkung ein. Dies bedeutet, dass die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Steueransprüche erloschen sind. Auch insoweit gilt, dass die Abgeltungswirkung nur eintritt, wenn die strafbefreiende Erklärung vollständig ist.

1.9 Selbstanzeige:

Die nach immer noch geltendem Recht bestehende Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO; § 378 Abs. 3 AO) bleibt bestehen. Insoweit muss jeder im Einzelfall durchrechnen, ob es für ihn günstiger ist, eine Selbstanzeige nach altem Recht oder eine strafbefreiende Erklärung nach neuem Recht abzugeben.

2. Neue Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung

Mit Wirkung ab dem 1. April 2005 wird den Finanzämtern die Möglichkeit eröffnet, einzelfallgezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerzahler ein Konto oder Depot unterhält, um auf diese Weise das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehungen möglichst zu erhöhen.

Nach geltendem Recht (§ 24c Abs. 1 KWG) sind Kreditinstitute bereits verpflichtet, Dateien zu führen, die die Kontostammdaten jedes Kunden enthalten. Diese Stammdaten müssen auf Anfrage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) dieser zur Verfügung gestellt werden. Ein neuer § 93b Abs. 1 AO sieht vor, dass die Kreditinstitute diese Stammdaten nicht nur dem BAFin sondern auch dem Bundesamt für Finanzen auf Abruf zur Verfügung zu stellen haben.

Der neue § 93b Abs. 1 AO regelt darüber hinaus, dass auch andere Behörden, die für ein Gesetz zuständig sind, das an Begriffe des Einkommensteuerrechts anknüpft, auf Ersuchen einzelne Daten aus den von den Kreditinstituten zu führenden Dateien über die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt bekommen. Insoweit ist zu denken an die Arbeitsverwaltung zur Überprüfung der Frage, ob staatliche Leistungen (Arbeitslosengeld) zu Recht oder zu Unrecht bezogen werden.

3. Das Fazit für Betroffene

Die Maschen des Kontrollnetzes um Steuerzahler und Bezieher staatlicher Leistungen sind wieder einmal enger geworden. Künftig ist davon auszugehen, dass sämtliche unbaren Transaktionen zumindest den Finanzämtern und den Arbeitsämtern sowie voraussichtlich auch den Sozialämtern zur Kenntnis gelangen.

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