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Inhaltsverzeichnis

Kaufmann

§§ 1 ff. HGB

1. Begriff

Der Begriff des Kaufmanns ergibt sich aus § 1 HGB: Kaufmann im Sinne des HGB ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt (Ist-Kaufmann).

Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

2. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit

Ob ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, lässt sich nicht pauschal sondern nur nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilen. Dabei geht § 238 HGB von der Vermutung zu Gunsten der Kaufmannseigenschaft aus, die im Einzelfall widerlegt werden kann.

Aus dem Sinn der handelsrechtlichen Regelung ergibt sich folgende Tendenz in der Rechtsprechung: Je umfangreicher und detaillierter eine gedachte Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung wäre, desto eher ist von der Notwendigkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes auszugehen. Bei der Beurteilung, ob ein nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb vorliegt, sind folgende Kriterien von Bedeutung:

  1. Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens, Höhe der Fremdfinanzierung,

  2. Vielfalt und Umfang des Produkt- oder Leistungsangebots (Inwieweit erfordert dies kalkulatorische oder bewertungsrechtliche Überlegungen bzw. eine größere Lagerhaltung?),

  3. Höhe des Umsatzvolumens,

  4. Anzahl unterschiedlicher Lieferanten und Kunden bzw. Auftraggeber; Vielfalt unterschiedlicher (evtl. internationaler) Geschäftsbeziehungen,

  5. Anteil an Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

  6. räumliche oder strukturelle Ausdehnung des Betriebes,

  7. Anzahl an (qualifizierten) Mitarbeitern,

  8. Auslandstätigkeit bzw. grenzüberschreitende Leistungen.

Sollte der überwiegende Teil solcher Merkmale kaum erfüllt oder nur in geringem Maße vorhanden sein, kann die Vermutung der Kaufmannseigenschaft widerlegt werden. Dann läge ein Kleingewerbebetrieb vor, der nicht der handelsrechtlichen Buchführungspflicht unterliegt (gleichwohl aber möglicherweise der steuerrechtlichen Buchführungspflicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 AO erfüllt wären; vgl. Buchführungspflicht nach § 141 AO).

Zur Klärung von Abgrenzungsfragen können Gutachten der Industrie- und Handelskammern eingeholt werden.

3. Eintragung ins Handelsregister

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht bereits nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt nach § 2 Abs. 1 HGB dann als Handelsgewerbe, wenn die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (Kann-Kaufmann). Dasselbe gilt im Grundsatz auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 HGB).

Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht daher in jedem Fall ein Handelsgewerbe und somit auch eine handelsrechtliche Buchführungspflicht.

4. Handelsgesellschaften

Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) gehören zu den Handelsgesellschaften bzw. Formkaufleuten im Sinne des § 6 HGB und Genossenschaften sind durch § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute definiert. Für Unternehmen dieser Rechtsformen gelten die für Kaufleute maßgeblichen Vorschriften; sie sind daher handelsrechtlich buchführungspflichtig.

5. Buchführungspflicht

Jeder Kaufmann ist grundsätzlich nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Nach § 241a HGB (Fassung des BilMoG) sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss erzielen, von den handelsrechtlichen Buchführungspflichten der §§ 238 bis 241 HGBbefreit (erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahr).

Zur zusammenfassenden handels- und steuerrechtlichen Würdigung der Buchführungspflichten: vgl. Buchführungspflicht - Prüfungsschema.

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