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Riester-Rente

Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Rentenreform eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitaldeckende private Altersvorsorge eingeführt. Diese besteht aus einen Eigenbeitrag (private Sparleistung) und einer staatlichen Zulage und wird in der Umgangssprache als »Riester-Rente« bezeichnet.

Die mit der »Riester-Rente« geförderten Altersvorsorgeverträge müssen auf den Namen des Zulageberechtigten abgeschlossen werden. Zudem sind nur solche Altersvorsorgeprodukte (Rentenversicherungen, Fonds- sowie Banksparpläne, Bausparverträge oder Kreditfinanzierungen fürs Eigenheim) förderungsfähig, die eine staatliche Zertifizierung besitzen. Die Höhe der staatlichen Förderung ist vom Familienstand und von der Kinderzahl abhängig. Die höchste Förderung erhalten dabei kinderreiche Familien. Daher lohnt es sich für diese ganz besonders eine kapitaldeckende private Altersvorsorge abzuschließen.

Außer der »Riester-Rente« sind förderungsfähig:

  • Beiträge zur privaten Rentenversicherung,

  • Fonds- und Banksparpläne,

  • Zahlungen an eine Pensionskasse oder -fonds,

  • Zahlungen in Direktversicherungen,

  • Tilgungsleistungen auf Hauskredite,

  • Bausparverträge.

Daher kann der Arbeitnehmer auch über die betriebliche Altersvorsorge die Zulage erlangen. Im Zuge des Eigenheimrentengesetzes (am 01.01.2008 in Kraft getreten) wurde auch die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge mit einbezogen.

Neben der staatlichen Zulage kann auch der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Dies lohnt sich insbesondere für Besserverdienende. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Sonderausgabenabzug betragsmäßig begrenzt ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 79 ff. EStG

§ 10a EStG

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