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Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht stellt eine Sammlung aller Normen dar, die die Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze mit straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen ahndet. Hierbei ist das Straf- oder Bußgeldrecht den Eigenarten der Zuwiderhandlungen im Steuerrecht angepasst.

Inhalt des Steuerstrafrechts ist somit die Verfolgung von steuerlichem Fehlverhalten. Zu diesem Zweck bedient sich das Steuerstrafrecht zweier Verfahren, dem Strafverfahren und dem Bußgeldverfahren. Im Steuerstrafverfahren wird ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat durchgeführt. Im Bußgeldverfahren hingegen werden Steuerordnungswidrgkeiten verfolgt. Beide Verfahren unterscheiden sich im Wesentlichen in der zu sühnenden Schwere der Schuld. Während im Steuerstrafverfahren Vorsatz gegeben sein muss, reicht im Bußgeldverfahren die bewusste Fahrlässigkeit für die Annahme einer Steuerordnungswidrigkeit aus.

Die zu beachtenden Rechtsvorschriften im Steuerstrafrecht sind vielfältiger Herkunft. Im achten Teil der Abgabenordnung finden sich die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 369 ff. AO) sowie die anzuwendenden Vorschriften für das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 ff. AO). Untergliedert sind diese Vorschriften in:

  • das materielle Steuerstrafrecht nach den §§ 369 bis 384 AO und

  • das Steuerstrafverfahrensrecht nach §§ 385 bis 412 AO.

Zahlreiche dieser Vorschriften stellen sog. Überleitungsparagrafen dar, in denen auf die Anwendung der Vorschriften zahlreicher anderer Gesetze übergeleitet wird. Im Wesentlichen sind dies die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. Ferner enthalten das Grundgesetz, die Menschenrechtskonvention (MRK) und das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) weitere im Steuerstrafrecht anzuwendende Vorschriften. Hinzu treten das Bundeszentralregistergesetz (BZRG), das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StEG) sowie das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Im Wege der Selbstbindung hat die Finanzbehörde sich für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten in verschiedenen Verwaltungsanweisungen selbst Vorschriften auferlegt. Dies sind zum Beispiel die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiSTBV, die Betriebsprüfungsordnung, die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten - RiVASt - sowie die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St).

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