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Fahrtkosten

Fahrtkosten, die mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen, können als Werbungskosten bei der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

In bestimmten Grenzen ist eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich. Alternativ kann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen. Für den täglichen Weg zur Arbeit kann er die Entfernungspauschale zum Ansatz bringen. Ein Ansatz der Kilometerpauschale oder ein Ansatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten ist zum Teil im Rahmen der doppelten Haushaltführung möglich, generell kann dies jedoch bei Dienstreisen erfolgen. Besonderheiten sind bei Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit zu beachten.

Werden Einkünfte aus Vermietung erzielt, können entstandene Fahrtkosten per Beleg oder mit der Kilometerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Fahrtkosten, die einem Selbständigen, Freiberufler bei seiner Berufsausübung oder die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit entstehen, sind Betriebsausgaben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

§ 8 EStG

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