Behinderte/Pauschbetrag
Anstelle der Steuerermäßigungen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) können Behinderte einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser sollte genutzt werden, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag. Welcher Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Grad der Behinderung (in Prozent) | Behinderten-Pauschbetrag (jährlich) |
---|---|
25–30 | 310,– € |
35–40 | 430,– € |
45–50 | 570,– € |
55–60 | 720,– € |
65–70 | 890,– € |
75–80 | 1.060,– € |
85–90 | 1.230,– € |
95–100 | 1.420,– € |
Sind Behinderte blind (Merkmal »BL«) oder hilflos (Merkmal »Hl«) so können sie einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,– € in Anspruch nehmen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird jährlich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst zum Ende des Jahres vorlag. Trat zum Beispiel erst am 25.12. die Behinderung ein, so kann trotzdem der volle Jahresbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag kann vom Behinderten oder von dessen Eltern in Anspruch genommen werden.
Wird der Behinderten-Pauschbetrag genutzt, so können die typischen außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, nicht mehr geltend gemacht werden. Untypische außergewöhnliche Belastungen können trotzdem noch berücksichtigt werden. Dazu zählen: Kurkosten, Operationskosten, Krankheitskosten (bei akutem Anlass), Kosten für die Haushalthilfe, Schulgeld (Privatschule), Fahrtkosten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 28.09.2000, III R 21/00
§ 33b EStG