Innergemeinschaftlicher Erwerb
§ 1a UStG
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
Seit dem 01.01.1993 wurde der innergemeinschaftliche Erwerb für Lieferungen von einem Mitgliedstaat in den anderen eingeführt, um die Besteuerung im Bestimmungsland im unternehmerischen Bereich zu erhalten. Durch den Wegfall der Binnengrenzen und der Zollkontrollen ist eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr möglich gewesen. Die Aufgaben wurden daher auf die Unternehmer verlagert, die stattdessen die Besteuerung des Erwerbs vornehmen müssen. Erwerbsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur Unternehmer. Sie trifft die Steuerpflicht auch bei dem innergemeinschaftlichen Verbringen, also der Quasilieferung von einer ausländischen zu einer inländischen Betriebsstätte.
Für besondere innergemeinschaftliche Erwerbe können Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden.
1. Voraussetzungen
- 1.
Kauf eines Gegenstandes oder Verbringen eines Gegenstandes von einer ausländischen zu einer inländischen Betriebsstätte unternehmensintern;
- 2.
Ort der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und Warenweg von dort in das Inland;
- 3.
der Lieferant ist Unternehmer und liefert im Rahmen seines Unternehmens, für ihn gilt nicht die Kleinunternehmerregelung;
- 4.
der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen oder juristische Person, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwirbt;
- 5.
die Ausschlussregelungen nach § 1a Abs. 3 UStG greifen nicht ein (Erwerbsschwellen);
- 6.
beim Kauf bestimmter Waren gilt keine Erwerbsschwelle.
Grundfall
Maschinenhändler K in Dortmund kauft von seinem Lieferanten in Paris eine Maschine, die dieser ihm durch einen Spediteur liefern lässt.
K hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern. Der Lieferant in Frankreich tätigt dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Hinweis:
Die anfallende Erwerbsteuer ist beim Erwerber im Regelfall im gleichen Moment als Vorsteuer abziehbar, dadurch ergibt sich weder wirtschaftlich noch liquiditätsmäßig eine Belastung. Ausnahmen entstehen nur, wenn der Erwerber nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er z.B. steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
2. Zu den einzelnen Voraussetzungen
2.1 Lieferung eines Gegenstandes
Die Ewerbsteuerpflicht gilt nur für eine Lieferung, auf sonstige Leistungen ist sie nicht anwendbar. Diese muss beim Lieferanten die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllen. Insoweit korrespondieren die Steuerbefreiung beim Lieferanten und die Steuerpflicht beim Erwerber miteinander.
Unternehmensinternes Verbringen eines Gegenstandes von einer Betriebsstätte in einem anderen EG-Mitgliedstaat zu einer inländischen Betriebsstätte ist gegeben, wenn dies nicht nur zur vorübergehenden Verwendung erfolgt.
Eine nicht vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Gegenstand Anlagevermögen der Betriebsstätte im Inland wird, hier als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird oder dort unverändert weiterverkauft werden soll. Die typischen Fälle vorübergehender Verwendung sind Gegenstände, die zu Reparaturzwecken oder zur Durchführung bestimmter Arbeiten eingesetzt werden oder auf Messen vorgestellt werden, bei denen also die Verwendung der Art nach zeitlich begrenzt erfolgt. Eine vorübergehende Verwendung kann auch dem Grunde nach zeitlich begrenzt erfolgen. Die Frist beträgt bspw. 6 Monate für Straßenfahrzeuge, 12 Monate für wissenschaftliches Gerät und 24 Monate für Berufsausrüstung, Modelle und Vorführwaren. Werden die Fristen überschritten, so gilt der Gegenstand als geliefert mit der Folge, dass auch die Erwerbsbesteuerung vorgenommen werden muss. Die Fristen gelten nicht, wenn ein Gegenstand im Rahmen einer sonstigen Leistung, z.B. einer Vermietung oder einem Leasinggeschäft in einen anderen Staat verbracht wird.
Beispiel:
K in Dortmund mietet von dem niederländischen Hersteller N einen Kopierer für sein Büro für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Weder K noch N müssen einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, da keine Lieferung erfolgt ist und die Voraussetzungen eines unternehmensinternen Verbringens ebenfalls nicht vorliegen. Sollte K den Kopierer nach Ablauf der Mietzeit von N erwerben, läge erst in diesem Zeitpunkt ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch N vor, da innerhalb seines Unternehmens die Warenbewegung (auch wenn sie vor 3 Jahren war) erfolgt ist. Die Lieferung an K ist danach in Deutschland getätigt und hier steuerpflichtig.
2.2 Ort der Lieferung
Die Bestimmungen über den Lieferort finden sich in § 3 Abs. 6 u. 7 UStG. Eine Erwerbsbesteuerung wird nur vorgenommen, wenn die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland transportiert wird. Diesem Fall gleichgestellt ist das zwischenzeitliche Abfertigen von Waren aus einem Drittstaat zum freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat und der anschließende Weitertransport.
Beispiel:
Der K in Dortmund bestellt bei einem amerikanischen Hersteller eine Maschine. Diese wird auf dem Transport für K in den Niederlanden zum freien Verkehr zollrechtlich abgefertigt und anschließend nach Dortmund weiterbefördert.
K schuldet die Einfuhrumsatzsteuer in den Niederlanden, darüber hinaus tätigt er in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
2.3 Lieferant
Die Steuerpflicht gilt grundsätzlich nur für Lieferungen innerhalb der Unternehmerkette. Lieferungen von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder Unternehmern aus ihrem nichtunternehmerischen Bereich lösen keine Steuerpflicht beim Erwerber aus.
Grundsatz
Tritt der Lieferant mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates auf und weist er in der Rechnung auf die Steuerfreiheit seiner Lieferung hin, kann der Erwerber von der Steuerpflicht des Erwerbs ausgehen.
Im Zweifel sollte der Erwerber den Lieferer um eine eindeutige Stellungnahme bitten, um nicht eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen, die nicht erforderlich ist. Fehlt es z.B. an der USt-IdNr. des Lieferanten, ist dieser möglicherweise Kleinunternehmer, der Erwerb muss dann nicht versteuert werden.
Erwerbsteuer wird außerdem nicht ausgelöst, wenn der Lieferant für seine Lieferung kein Entgelt verlangt, z.B. bei der Übersendung von Mustern oder Warenproben.
2.4 Erwerber
Erwerber, die als Unternehmer ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, unterliegen immer der Erwerbsbesteuerung. Bei Erwerbern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist eine Steuerpflicht nur gegeben, wenn der Gesamtbetrag aller Erwerbe aus den EG-Mitgliedstaaten eine bestimmte Grenze übersteigt oder der Unternehmer auf die Anwendung der Befreiung verzichtet.
Die Erwerbsschwellenregelung gilt für folgende Unternehmer:
- a.
Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug, z.B. Ärzte, Krankenhäuser, Vermieter von Wohnhäusern
- b.
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG
- c.
Landwirte, die die Steuer nach Durchschnittsätzen berechnen
- d.
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben z.B. Städte oder Vereine.
Praxistipp:
Soweit ein Unternehmer dieser Gruppe sich eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer erteilen lässt, um im Ausland steuerfrei einzukaufen, wird das Finanzamt ihn hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besteuerung seiner Erwerbe besonders überwachen.
2.5 Erwerbsschwelle
Die gültige Erwerbsschwelle in Deutschland beträgt 12.500 EUR. Sie ist anzuwenden, wenn die Gesamtsumme aller Erwerbe aus anderen Mitgliedstaaten im abgelaufenen Jahr diesen Betrag nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wird sie im laufenden Jahr doch überschritten, kann es gleichwohl bei der bisherigen Behandlung verbleiben. Dies gilt auch für die nach Überschreiten der Schwelle getätigten Erwerbe. Eine Besteuerung erfolgt dann zwingend für das Folgejahr, auch wenn die Schwelle wieder unterschritten werden sollte. Jeder Erwerber kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet. Durch eine solche Erklärung ist der Erwerber mindestens zwei Jahre gebunden.
Praxistipp:
Der Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle kann für Unternehmer, die im Ausland einkaufen, interessant sein, da die erhaltenen Lieferungen um die Differenz zwischen ausländischem und deutschem Steuersatz günstiger werden. Solange die Steuersätze noch nicht angeglichen sind und Deutschland am unteren Ende der Steuersätze rangiert, können Preisvorteile von fast 10 % auch bei Nichterreichen der Erwerbsschwelle von Bedeutung sein.
2.6 Ausschlusswaren
Soweit die Anwendung der Erwerbsschwelle zugelassen ist, bleibt es für bestimmte Waren immer bei der Anwendung der Erwerbsbesteuerung. Bei diesen Waren handelt es sich um neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Der Verbrauchsteuer unterliegen Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.
Beispiel:
Ein Arzt in Köln kauft 12 Flaschen Wein bei einem Großhändler in Frankreich und nimmt diese anlässlich einer Urlaubsreise mit zurück nach Köln. 6 Flaschen sind für seinen privaten Bedarf, die anderen 6 sollen in der Praxis als Geschenke für Mitarbeiter verwendet werden.
Der Arzt muss grundsätzlich den Erwerb der 6 Flaschen Wein, die für die Praxis bestimmt sind, der Erwerbsbesteuerung unterwerfen, die privat bezogenen Flaschen bleiben unberücksichtigt. Die Besteuerung dieser Lieferung erfolgt durch den Großhändler in Frankreich.
3. Sonderfälle
Für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und die Reihengeschäfte gibt es Sonderregelungen über die entstehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Erwerbsbesteuerung.
Verwendet ein Käufer eine USt-IdNr., die nicht von dem Land erteilt worden ist, in das die Warenbewegung erfolgt, schuldet er nach § 3d UStG die Erwerbsteuer sowohl im Land des tatsächlichen Erwerbs als auch im Land, unter dessen USt-IdNr. er die Lieferung erhalten hat. Diese Doppelbesteuerung kann er allerdings durch Nachweis der Besteuerung im Land des Endes der Warenbewegung gegenüber dem anderen Staat rückgängig machen.