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Steuersatz - ESt

§ 32a EStG

Der Einkommensbesteuerung liegt der Einkommensteuertarif zu Grunde, der aus einer Progressionszone und einer Proportionalzone besteht. In der Proportionalzone wird das Einkommen mit einem gleich bleibenden Steuersatz belastet, während in der Progressionszone die Steuerbelastung mit der Höhe des Einkommenszuwachses überproportional steigt.

Wurden die Freibeträge überschritten, galt 2002 und 2003 ein Eingangssteuersatz von 19,9 % in der unteren Proportionalzone von 7.236 - 9.251 EUR. Für 2004 galt ein Eingangssteuersatz von 16 % in der unteren Proportionalzone von 7.665 - 12.739 EUR. Diese Proportionalzone galt auch für 2008, der Eingangssteuersatz wurde aber abgesenket auf 15 %. Ab 2009 wird der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % abgesenkt; die untere Proportionalzone liegt zwischen 7.835 EUR und 13.139 EUR (bei Anwendung des Splittingtarifs: 15.670 EUR - 26.278 EUR). Ab 2010 beginnt die Einstiegsbesteuerung bei 8.004 EUR bzw. 16.008 EUR.

In der Progressionszone galt 2002 und 2003 für zu versteuernde Einkommen zwischen 9.252 EUR bei Anwendung des Grundtarifs (18.504 EUR bei Anwendung des Splittingtarifs) und 55.007 EUR bei Anwendung des Grundtarifs (110.014 EUR bei Anwendung des Splittingtarifs) der Progressionssteuersatz. Er stieg stetig und gradlinig bis hin zum Spitzensteuersatz von 48,5 %.
In der Progressionszone galt zwischen 2004 und 2008 für zu versteuernde Einkommen zwischen 12.740 EUR bei Anwendnung des Grundtarifes (25.480 EUR bei Anwendung des Splittingtarifes) und 52.151 EUR bei Anwendung des Grundtarifes (104.302 EUR bei Anwendung des Splittingtarifes) der Progressionssteuersatz. Er stieg bis zum Spitzensteuersatz von 45 %. Der Spitzensteuersatz wurde ab 2005 abgesenkt auf 42 %. Ab 2009 liegt die Progressionszone zwischen 13.140 EUR und 52.551 EUR (bei Anwendung des Splittingtarifs: 26.280 EUR - 105.102 EUR).

Auf diese Progressionszone folgt die obere Proportionalzone. Ab hier wird jeder Einkommenszuwachs gleich bleibend mit dem Spitzensteuersatz von 48,5 % (2002/2003), 2004 = 45 % und ab 2005 = 42 % belastet. Diese Zone beginnt in den Jahren 2004 - 2008 bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 EUR (104.304 EUR). Ab 2009 beginnt die obere Proportionalzone bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.552 EUR (bei Anwendung des Splittingtarifs: 105.104 EUR).

Die durchschnittliche Belastung des zu versteuernden Einkommens mit Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer lässt sich nach folgender Formel ermitteln:

Steuer nach der Grund-
bzw. Splittingtabelle x 100

Durchschnittssteuerbelastung in Prozent

des zu

zu versteuernden
Einkommens

---------------------------------

=

zu versteuerndes
Einkommen

Anhebung des Spitzensteuersatzes für hohe Einkommen, sog Reichensteuer :
Für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen ab 250.731 EUR / 501.462 EUR wird der Höchststeuersatz auf 45 % angehoben, vgl. § 32b EStG i.d.F.d. Steueränderungsgesetzes 2007.

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