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Steueranmeldung

§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO

Eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 3 AO liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die entstandene Steuer selbst berechnen muss. Im Lohnsteuerrecht ist dies bei der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a EStG) der Fall.

Nach Abgabe der Steueranmeldung ergeht nur dann ein förmlicher Bescheid, wenn die Finanzbehörde von dem angemeldeten Steuerbetrag abweichen will. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO, § 164 AO). Bei Steueranmeldungen, aus denen sich eine Erstattung oder Herabsetzung von Steuern ergibt, ist die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich (§ 168 Satz 2 AO). Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form.

Beispiel:

Der Arbeitgeber gibt eine berichtigte Steueranmeldung ab, nach der statt der für den Anmeldungszeitraum bisher entrichteten Steuer von 500 EUR nur noch 425 EUR zu entrichten sind.

Lösung:

Erst mit Zustimmung des Finanzamts steht die berichtigte Steuer-Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

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