Kinder
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Für die Einkommens- und Lohnbesteuerung sind die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen von Bedeutung. Neben dem Familienstand ist auch die Berücksichtigung von Kindern in vielerlei Hinsicht wichtig. Die zentrale Regelung zur kindbedingten Entlastung ist der Familienleistungsausgleich, der auf zwei Säulen basiert: Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung-, Erziehung- oder Ausbildung auf der einen und Kindergeld auf der anderen Seite. Damit ein Kind berücksichtigt werden kann, muss vorbehaltlich der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen insbesondere bei volljährigen Kindern zunächst überhaupt ein Kindschaftsverhältnis bestehen (§ 32 Abs. 1 EStG). Diese Voraussetzungen gelten überwiegend sowohl für den Kinderfreibetrag als auch für das Kindergeld und für den Freibetrag für Betreuung-, Erziehung- oder Ausbildung.
2. Kindschaftsverhältnisse
2.1 Im ersten Grad verwandte Kinder (§ 32 Abs.1 Nr. 1)
Im ersten Grad verwandte Kinder sind leibliche Kinder (eheliche einschließlich angenommener Kinder, für ehelich erklärte und nicht eheliche Kinder) und Adoptivkinder, nicht dagegen Stiefkinder. Die Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1, § 1768 Abs. 1 BGB) und erst durch die Zustellung des betreffenden Beschlusses rechtswirksam. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des nicht ehelichen Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 BGB).
Das Kindschaftsrecht stellt nicht eheliche Kinder und eheliche Kinder weitgehend gleich. Danach ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB) und Vater, wer zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB ; s.a. BZSt, 16.07.2012 - St II 2 - S 2280-DA/12/00002 , DA-FamEStG 63.2.1, BStBl I 2012, 765).
2.2 Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt der Pflegeeltern gehört und die Pflegeeltern zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Zeit angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt Aufnahme findet. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. Kostkinder sind dagegen keine Pflegekinder. Werden mehr als sechs Kinder im eigenen Haushalt aufgenommen, spricht für die Finanzverwaltung eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt.
Weitere Einzelheiten finden Sie in dem Stichwort Pflegekind.
2.3 Stiefkinder/Enkelkinder
Stiefkindschaftsverhältnisse und Enkelkindschaftsverhältnisse zählen nicht zu den begünstigten Kindschaftsverhältnissen. Ein unmittelbarer Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben Stiefeltern bzw. Großeltern somit nicht, wohl aber auf Kindergeld. Allerdings kann der Kinderfreibetrag von den Eltern auf einen Stiefelternteil oder Großeltern übertragen werden. (§ 32 Abs. 6 EStG, vgl. Stichwort Übertragung des Kinderfreibetrags). Wird die das Stiefkindschaftsverhältnis begründende Ehe durch Tod des leiblichen Elternteils oder durch Scheidung aufgelöst und verbleibt das Kind im Haushalt des Stiefelternteils, wird das Kind bezüglich des Kindergeldes bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind berücksichtigt (vgl. BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.2.3, BStBl I 2012, 767). Wegen der Ehegattenbesteuerung werden Stiefkinder beim Lohnsteuerabzug des Stiefelternteils bescheinigt, wenn dieser die Steuerklasse III oder IV hat.
3. Konkurrenzregelung (§ 32 Abs. 2 EStG)
Besteht bei einem angenommen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. (§ 32 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 EStG).
4. Monatsprinzip
Die Berücksichtigung eines Kindes wird auf den einzelnen Kalendermonat abgestellt (§ 32 Abs. 3 - 6 EStG). Ein Kind wird vom Beginn des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag erfüllt sind, berücksichtigt. Entsprechend endet die Berücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
5. Altersgrenze (§ 32 Abs. 3 u. 4 EStG)
Der Zeitraum für die allgemeine Berücksichtigung von Kindern ist einheitlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bemessen worden (§ 32 Abs. 3 EStG). Ein Kind wird in dem Monat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Monat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt (§ 32 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 67 Abs. 2 EStG; s.a. R 32.3 EStR).
Beispiel:
Der am 01.01.1994 geborene Sohn hat das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.2011, also zu Beginn des Kalenderjahres 2012 vollendet. Er kann daher für 2012 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden, es sei denn, die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.
Kinder über 18 Jahre: | |
Kinder zwischen 18und 25 Jahren: | - Erfüllung von besonderen Voraussetzungen |
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- Beachtung der Einkunftsgrenze (bis 2011) | |
Kinder über 18 Jahren ohneAltersgrenze: | - Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Betreuung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten |
Sonderfälle der Kinder-Berücksichtigung zwischen dem 18. und dem 25.Lebensjahr: | ||
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr 1 u. 2 EStG | Alter des Kindes | Berücksichtigungstatbestand |
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Satz 1 Nr. 1* | 18 - 21 | Kind, das arbeitslos ist und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist. |
Satz 1 Nr. 2a* | 18 - 25 | Kind in Berufsausbildung |
Satz 1 Nr. 2b* | 18 - 25 | Kind in Übergangszeit zw. zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten |
Satz 1 Nr. 2c | 18 - 25 | Kind kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen |
Satz 1 Nr. 2d | 18 - 25 | Kind leistet ein frw. soziales Jahr oder ein frw. ökologisches Jahr bzw. einen sog. Freiwilligendienst, u.a. Bundesfreiwilligendienst |
* Bei einem Kind, das den gesetzlichen GWD oder ZD oder davon befreienden Dienst geleistet hat, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus grds. für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum (§ 32 Abs. 5 EStG, R 32.11 EStR).
Hinweis:
Ab 2007 wurde die Anspruchsdauer auf Kindergeld und die Freibeträge für Kinder von 27 Jahre auf 25 Jahre abgesenkt. Unter Beachtung einer Übergangsregelung ergibt sich Folgendes: Für alle Geburtenjahrgänge vor 1982 gilt die Altersgrenze von 27 Jahren. Beim Geburtenjahrgang 1982 wird bei der Altersgrenze auf die Vollendung des 26. Lebensjahres abgestellt. Erst ab dem Geburtenjahrgang 1983 kommt die Neuregelung uneingeschränkt zur Anwendung, d.h. es gilt die 25-Jahre-Grenze, vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sowie § 52 Abs. 40 EStG i.d.F.d. Steueränderungsgesetzes 2007. Die niedrigere Altersgrenze erfüllt nach Auffassung des BFH gem. Urteil vom 17.06.2010 - III R 35/09 - das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums. Gegen die Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG aber nicht angenommen (Beschluss, 22.10.2012 - 2 BvR 2875/10).
Beispiel:
Der Sohn ist im Studium. Er ist am 05.06.1987 geboren. Als Kind wird er nur noch bis einschließlich Juni 2012 bei seinen Eltern berücksichtigt.
6. Verlängerungstatbestände bei Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Übergangszeit (§ 32 Abs. 5 EStG)
Eine Kindberücksichtigung kommt nicht in Betracht für Kinder über 18 Jahre, die Wehr- oder Zivildienst oder einen an dessen Stelle tretenden Dienst ableisten. Allerdings besteht Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ein arbeitsloses Kind über 21 Jahren bzw. für ein Kind in Berufsausbildung oder in Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten auch über 27/25 Jahre, das einen der genannten Dienste geleistet hat, und zwar für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 21. bzw. 27./25.) Lebensjahr hinaus. Der Begünstigungszeitraum wird insoweit verlängert. Kinder, deren Berufsausbildung unterbrochen worden ist, weil sie an Stelle des ges. GWD Wehrdienst bis zu drei Jahren leisten oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Stattdessen kann aber der Berücksichtigungszeitraum ggf. auch für diesen Personenkreis verlängert werden. Statt der Berücksichtigung des Kindes können die Eltern die Unterhaltszahlungen an "Wehrdienstkinder" im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG geltend machen.
Beispiel:
Der Sohn hatte einen 15-monatigen Grundwehrdienst geleistet und anschließend studiert. Der Sohn vollendet am 20.06.2010 das 25. Lebensjahr und schließt im gleichen Monat sein Studium erfolgreich ab. Die Referendarzeit schließt sich ab dem 01.10.2010 an. Der Sohn kann - vorausgesetzt die Einkunftsgrenze wird nicht überschritten - im Jahr 2010 auch in den Monaten Juli bis Dezember (inkl. der Übergangszeit von Juli bis September zwischen den zwei Ausbildungsabschnitten) als Kind berücksichtigt werden. Der Verlängerungszeitraum erstreckt sich insgesamt bis zum 30.09.2011.
7. Verlängerungszeitraum
Die Berücksichtigungszeiten verlängern sich, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes.
Beispiel:
Der am 24.12.1984 geborene Student S vollendet im Dezember 2009 sein 25. Lebensjahr. Nach dem Abitur hatte S einen 10-monatigen Grundwehrdienst geleistet. Sein Studium wird sich noch bis etwa Ende 2011 hinziehen. S kann über Dezember 2009 hinaus bis einschließlich Oktober 2010 als Kind berücksichtigt werden.
Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der vollen Dienstzeit, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann (BFH, 20.05.2010 - III R 4/10).
8. Zweitausbildung/Zweitstudium
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 ab 2012 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich (BMF, 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001:01). Bis 2011 ist die jährliche Einkunftsgrenze von 8.004 EUR zu beachten.
9. Kinder-Entlastungen
Von der Zuordnung bzw. von der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes sind zahlreiche steuerliche Entlastungen abhängig. Beispiele für steuerliche Vergünstigungen für Kinder:
Minderung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
Übertragung des einem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags
Abzug von Kinderbetreuungskosten
höhere Einkommensgrenze bei der Wohnungsbauprämie
Kürzungen bei der Ermittlung der Kirchensteuer bzw. beim Solidaritätszuschlag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende